Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(∆ 114 ) 
haben, in Folge dieses Gesetzbuchs, härker, als nach den gemeinen Strafgesetzen, bestraft 
werden, soll er so viel bewirken, daß der Verbrecher nicht härter, als in den gemeinen 
Strafgesetzen bestimmt ist, bestraft werden kann. 
Wie bei vörwal- — :. ,U . - 
tenden Straf- 3. Wenn einer oder mehrere dieser allgemeinen (Art. 50.) oder besondern (Ark. 51. 
milderungs= und 52.) Strafmilderungsgründe vorhanden find, soll 
inden di --- · - iften di 
Sase n t-° a.) in denjenigen Fällen, wo, nach den Vorschriftcen dieses Gesetzbuchs, die Todes- 
stimmen. strafe folgen würde, nie auf die Todesstrase, sondern auf zehnjährige Detention in der 
Militairstrafanstalt, oder, nach Befinden der Umstände, auf eine kürzere, oder selbst auf 
eine gelindere Strafart das Erkenntnis gerichtet, und 
b.) in den Fällen, wo das begangene Verbrechen nach der Strenge der Gesetze eine 
Freiheitsstrase nach sich ziehet, die Strase auf die Hälfte oder ein Driteheil der in den 
Gesetzen angedrohten ordentlichen Strafe, oder, nach Befinden, noch weiter herabgesetze, 
oder auf eine mildere Strafart erkanne werden. 
„Die Srünfen 54. Bei keinem in der Trunkenheit unter den Waffen verübten Milikairverbrechen soll 
Scrafmilder= die im Gesetze bestimmte Strafe, um der Trunkenheit willen, vermindert werden. 
ungsgrund ab. » · » « »· 
Das Erkenntniß 55. Jeder Richter, welcher uͤber ein von einer Militairperson begangenes Verbrechen 
ist jedeemal auf zu urtheilen hat, ist verbunden, auf die in dem Militairstrafgesetzbuche, oder in den 
—–igdee gemeinen Strafgesetzen, festgesetzte, oder analogisch Statt findende Strafe selbst, und ohne 
fe richten. eine andere Strafart waͤhlen zu duͤrfen, zu erkennen. Auch wenn dem Richter die Wahl 
zwischen einem hoͤhern und niedern Strafmaase gelassen ist, darf derselbe niemals, statt 
einer andern Strafe, Zuchthaus oder Detention in der Militairstrafanstalt erkennen, wenn 
letztere Strafen nicht ausdruͤcklich mit angedroht sind oder, was die Detention betrifft, nicht 
mindestens geschaͤrfter Arrest, dessen Dauer die Geltung von zwoͤlf Wochen einfachen ge— 
meinen Arrests erreicht, eintreten kann. 
Wenn eine Ver- 56. Treten Ursachen ein, welche enrweder in der körperlichen Beschaffenheit des zu 
wandlung der Bestrafenden, oder im Inreresse des Dienstes, oder in sonstigen dußeren Umständen ihren 
Strafe zulässg. Grund haben, und die Anwendung einer in dem Gesetze bestimmten Strafe behindern, so 
ist dieselbe in eine andere angemessene Strafe, nach Maasgabe des im 34. 39. und 47. 
Art. angegebenen Verhältnisses der einzelnen Strafarten, zu verwandeln. 
Im Wege der Strafverwandlung kann jedoch Zuchthausstrafe niemals, Detention in 
der Milikairstrafanstalt aber kann bei Unteroffizieren und Gemeinen erster Classe niche an- 
statt einfachen gemeinen Arrests, auch bei Unterofflzieren anstatt geschärften Arrests nur dann 
verfügt werden, wenn dessen Dauer die Geltung von zwölf Wochen einfachen gemeinen Ar- 
resis erreicht. 
Gemeine erster Classe, welche statt kürzerer geschärfter Arreststrafe mit Detention in 
der Militairstrafanskalt bestraft werden, rücken nach ihrer Wiederkehr aus derselben, sofort
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.