Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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veiorstsun 214. Gleiche Strafe (Art. 210.) hat verwirkt: jede zur Verpflegung der Truppen 
pen b eunmtgen angestellte Person, welche bei der Zuberei#cung oder Austheilung der tebensmittel, (an Fleisch, 
Lebensmittel. Gemüse, Getränke, Brodporkionen oder Pferderationen und dergleichen) durch unrichtiges 
Maas und Gewichr, oder andere Verfälschung eines Betrugs sich schuldig macht. 
Wenn die bei der unternommenen Verfälschung beigemischten Bestandtheile von der 
Art sind, daß sie den Menschen, welche davon genießen, oder den Pferden, denen sie ge- 
reicht werden, schädlich sind, so wird die im Artikel 208. bestummte Serafe verdoppelt; 
verursachen sie den Tod eines Menschen, so soll die Todesstrafe folgen. 
estrung der 212. Marketender, welche entweder die ihnen gesetzte Taxe überschreitcn, oder durch 
wiie 6| Krts- Verfälschung ächrer, oder durch Verkaufung unächter oder verbotener Nahrungemittel, oder 
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schreitung der durch Verkauf nach verfälschtem Maase und Gewichte die Truppen bevortheilen, sollen mie 
Targ eder dunh den, nach den gemeinen peinlichen Gesetzen, auf den Betrug gesetzten Strafen belege, und 
achter oder ver= zur Bezahlung des doppelten Werths des gezogenen Wortheils angehalcen, in dem Falle 
bokener Waaren, 1 , . . . ..- . . . - · 
»dekdm·chsak-aber,daßthrVermogenhterzumchtlzmrescht,memeumsovielharkereStrafe,als 
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theilen. 
Strafe für Er- 213. Jeder bei der Gesundbeikspflege der Truppen angestellte höhere oder niedere Be- 
efeilung w- amte, insonderheit jeder Regiments-, Bakteillons-, Compagnie-, Ober= und Unrer-Arzt, 
Gesundheits= welcher durch Ertheilung eines wahrheitswidrigen Gesundheikszeugnisses, oder elnes ungewis- 
jeugnise. senhaften Gutachtens, der Befreiung eines der Milikairverpflichtung unterworfenen Mannes 
vom Kriegsdienste, oder der Verabschiedung eines Soldaten, oder der Erlangung einer nach- 
gesuchten Pension, Vorschub leistet, soll seiner Stelle entsetzt, und nach Beschaffenheit der 
Umstände, ob eine Bestechung durch Geschenke oder Bersprechungen vorausgegangen oder 
nicht, mit einjährigem Festungsarrest des zweiten, bis zweifährigem Festungsarrest des ersten 
Grades, oder einer damic in gleichem Verhällnisse stehenden Detention in der Militairstraf- 
anstalt ersten Grades belege, und zur Herausgabe, oder nach Besinden, Bezahlung des 
Werths der empfangenen Geschenke, zum Besten des Militairfiscus angehalten werden. 
Strafe für bee 214. Wer anderer Betrügereien, als in den Artikeln 208. 200 210. 211. 212. 
r n, und 213. bezeichnet worden, sich schuldig macht, soll, nach Beschaffenheit der Handlung, 
Auund,, wenn dieselbe nicht an und für sich, nach dem gemeinen Strafgesetze eine härtere 
Strafe nach sich zieht, mit verhältnitzmäsigem Arrest bestraft, und in wichtigen Fällen cassir, 
oder seiner Stelle enrsetze, und zugleich mit angemzessener Zuchthausstrafe belegt werden. 
Strafe für fas 215. Jede Militairperson, welche ihren Vorgesehren, wider beßres Wissen, eine falsche 
sche Meldungen. Meldung macht, wird, nach der mindern oder größern Wichrigkeit des Gegenstandes, mir 
angemessenem Arrest, Festungsarrest oder Detention in der Militagirstrafanftalt ersten Gra- 
dee belegt.
	        
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