Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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c.) wenn der Angeschuldigte Handlungen begangen hat, welche i in der Dienstinstruction 
ausdruͤcklich unter Androhung sofortiger Entlassung verboten sind, 
d.) wenn zu dem Vermögen des Dieners der Concursprozeß eroͤffnet worden, 
e.) wenn ein Cassenbeamter in Wechselarrest verfallen ist. 
Die dem Diener zunächst vorgesetzte Behörde hat daher, sobald sie von einem solchen 
Ereignisse Kenntniß erlangt, Anzeige davon zur Anseell ungebehörde zu erstarten. 
Von dem Ermessen der letztern hängk es ab, ob sie den Diener entlassen, oder im Falle 
bisherigen untadelhaften Verhaltens annoch beibehalten will. 
Wird die einstweilige Beibehaltung des Dieners beschlossen, so ist demselben anzudrohen, 
daß, wenn er sich künftig auch nur eines der geringern Fehltritte, welche nach §. 26. das 
Besserungsverfahren begründen, schuldig machen würde, wegen seiner Dienstenclassung 
Entschließung erfolgen werde. Oiese Androhung, über welche ein Prococoll aufzunehmen 
ist, bar mit dem §. 27. geordneten zweiten Vorhale gleiche Wirkung. 
Beschließt hingegen die Anstellungsbehörde die Enrlassung des Dieners, so ist ihm sol- 
ches unker Angabe des Grundes schriftlich bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluß der 
Anstellungsbehörde stehr dem Diener binnen zehn Tagen von der Bekanntmachung an, die 
Berufung an die vorgesetzte Behörde und resp. das Gesammtministerium zu, bei dessen Ent- 
scheidung er sich jedoch zu beruhigen har. 
B.) Diensent- 89. 26. Wenn ein Scaatediener 
lassung nach a.) wegen eines andern Vergehens, als der im §. 22. unker Nr. 1 bis 7. und 9. 
vergeblichem 
Besserungs= angegebenen oder in vorstehendem 9. sub b., angedeuteren zur Untersuchung gezogen, und 
verfähren. deshalb mit Gefängniß belegt wird, oder wenn er sich 
b.) solchen unsictlichen Handlungen und Characterfehlern wiederholt und dauernd hin- 
giebt, welche ohne als Vergehen der Strafgesetzgebung zu unterliegen, doch geeigner a. ind, 
den Diener in der öffentlichen Achtung berabzusetzen, so ist wider ihn der im folgenden 
Paragraphen vorgezeichnete Disciplinarweg einzuschlagen, welcher bei nicht erfolgter Besse- 
rung die Enrlassung eines solchen Dieners herbeiführt. Insbesondere begrunden folgende 
Fehler den Gebrauch des Besserungsweges: 
1.) Unsittliches Betragen, durch welches der Diener ein oͤffentliches Aergerniß giebt, 
z. B. vertraulicher Umgang mit uͤbelberuͤchtigten Leuten oder luͤderlichen Weibspersonen, oͤf— 
tere Trunkenheit, 
2.) leichtsinniges Schuldenmachen, Spielsucht, 
3.) Mißbrauch der Amtseigenschaft zu eigennuͤtzigen Zwecken, z. B. durch Annahme 
von Geschenken in Person oder durch die Seinigen, obgleich keine -- dadurch be- 
zweckt wird, ingleichen Sporkulsucht, 
4.) fortgesetzte Dienstvernachlässigung und öfeers wiederkehrende Berletzung der die 
Ordnung im Dienste betrefkenden Dienstvorschriften,
	        
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