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Zu Verminderung und allmäliger Beseitigung der bierbei sich noch findenden Schwie-
rigkeiten ist auf die Einführung solcher Ausgaben des Katechismus und des besonderen
Religionslehrbuchs (#. 46.), bei welchen der deutsche und wendische Texc einander gegen-
über stehen, in den wendischen Schulen Bedache zu nehmen.
§. 46. Obschon der kleine Katechismus Lurhers als Grundlage eines geordneken Re-
ligionsunterrichts bei den Kindern evangelischer Confession dienen muß (8. 44.); so bleibr
doch die Einführung eines als Leitfaden bei der zusammenhängenden und vollständigen Be-
handlung der christlichen Glaubens= und Sittenlehre in den Oberclassen, wie bei der Un-
kerweisung der Confirmanden zu gebrauchenden besonderen Religionslehrbuchs nachgelassen.
Es ist aber die diesfalls von dem Local-Schulinspeckor beabsichtigte Wahl vorher dem
Oistricks-Schulinspector zur Genehmigung anzuzeigen.
Auch können bei Einverständniß des Schulvorstandes, welcher die Kräfte des größern
Theils der Aeltern zu berücksichtigen hat, neben den vorerwähnten und den norhwendig zu
gebrauchenden Büchern (§. 44.) noch eine besondre Sammlung biblischer Geschichten, ein
Spruchbuch und ähnliche Hülfsbücher in Gebrauch genommen oder förmlich eingeführr
werden.
. 47. In Betreff des übrigen Unterrichts sind als allgemeine, aber bloß in deutscher
Sprache abgefaßte, Schulbücher zu gebrauchen:
1.) ein nach zweckmäßiger Stufenfolge eingerichtetes Elementar-Leseübungsbuch
für die ersten Anfänger;
2.) ein hieran sich anschließendes, zu fortschreitender Uebung im tesen und in der
Sprachbildung für die weiter aufgerückten Kinder dienendes, Lesebuch;
3) ein Lese= und Lehrbuch für die Oberclasse, welches den theils zu Bildung und
Vervollkommnung eines guten tesetons und zur Gewöhnung an die schwereren Ausdrücke
und Wendungen der Schriftsprache, theils zur Mitktheilung gemeinnützlicher Realkennenisse
(s. 29. no. 6. und §&. 35.) nöthigen Stoff in zweckmäßiger Auswahl und Anordnung
enthalten muß. «
5.48.EskommczwardemTocalsSchulinspecrorzu,inAnsehungdieserBücher
die Wahl, unter billiger Beachtung der Wuͤnsche und Vorschlaͤge des Lehrers, so zu tref-
fen, wie es durch die Ruͤcksicht auf den Stand der Schule und auf die, durch passende
Lehrmittel zu unterstuͤtzende, gute Methode gefordert wird; jedoch ist in dem Falle, daß
bei der neuen Einfuͤhrung eines solchen Schulbuches sich Hindernisse zeigen, deren Beseiti-
gung anderweite Beihuͤlfe noͤthig macht, die Zustimmung des Districts = Schulinspectors
ebenfalls nachzusuchen.
. 49. Für die katholischen Spchulen bleibe der betreffenden obern katholisch-geist-
lichen Behörde die Wahl der religiösen tehr= und Erbauungsbücher sowohl als der Schul-