Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Zu Verminderung und allmäliger Beseitigung der bierbei sich noch findenden Schwie- 
rigkeiten ist auf die Einführung solcher Ausgaben des Katechismus und des besonderen 
Religionslehrbuchs (#. 46.), bei welchen der deutsche und wendische Texc einander gegen- 
über stehen, in den wendischen Schulen Bedache zu nehmen. 
§. 46. Obschon der kleine Katechismus Lurhers als Grundlage eines geordneken Re- 
ligionsunterrichts bei den Kindern evangelischer Confession dienen muß (8. 44.); so bleibr 
doch die Einführung eines als Leitfaden bei der zusammenhängenden und vollständigen Be- 
handlung der christlichen Glaubens= und Sittenlehre in den Oberclassen, wie bei der Un- 
kerweisung der Confirmanden zu gebrauchenden besonderen Religionslehrbuchs nachgelassen. 
Es ist aber die diesfalls von dem Local-Schulinspeckor beabsichtigte Wahl vorher dem 
Oistricks-Schulinspector zur Genehmigung anzuzeigen. 
Auch können bei Einverständniß des Schulvorstandes, welcher die Kräfte des größern 
Theils der Aeltern zu berücksichtigen hat, neben den vorerwähnten und den norhwendig zu 
gebrauchenden Büchern (§. 44.) noch eine besondre Sammlung biblischer Geschichten, ein 
Spruchbuch und ähnliche Hülfsbücher in Gebrauch genommen oder förmlich eingeführr 
werden. 
. 47. In Betreff des übrigen Unterrichts sind als allgemeine, aber bloß in deutscher 
Sprache abgefaßte, Schulbücher zu gebrauchen: 
1.) ein nach zweckmäßiger Stufenfolge eingerichtetes Elementar-Leseübungsbuch 
für die ersten Anfänger; 
2.) ein hieran sich anschließendes, zu fortschreitender Uebung im tesen und in der 
Sprachbildung für die weiter aufgerückten Kinder dienendes, Lesebuch; 
3) ein Lese= und Lehrbuch für die Oberclasse, welches den theils zu Bildung und 
Vervollkommnung eines guten tesetons und zur Gewöhnung an die schwereren Ausdrücke 
und Wendungen der Schriftsprache, theils zur Mitktheilung gemeinnützlicher Realkennenisse 
(s. 29. no. 6. und §&. 35.) nöthigen Stoff in zweckmäßiger Auswahl und Anordnung 
enthalten muß. « 
5.48.EskommczwardemTocalsSchulinspecrorzu,inAnsehungdieserBücher 
die Wahl, unter billiger Beachtung der Wuͤnsche und Vorschlaͤge des Lehrers, so zu tref- 
fen, wie es durch die Ruͤcksicht auf den Stand der Schule und auf die, durch passende 
Lehrmittel zu unterstuͤtzende, gute Methode gefordert wird; jedoch ist in dem Falle, daß 
bei der neuen Einfuͤhrung eines solchen Schulbuches sich Hindernisse zeigen, deren Beseiti- 
gung anderweite Beihuͤlfe noͤthig macht, die Zustimmung des Districts = Schulinspectors 
ebenfalls nachzusuchen. 
. 49. Für die katholischen Spchulen bleibe der betreffenden obern katholisch-geist- 
lichen Behörde die Wahl der religiösen tehr= und Erbauungsbücher sowohl als der Schul-
	        
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