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23. Prädicate (Titel).
Die Urkunde, durch welche Jemandem ein Sächsisches Prädicat oder die Er-
laubniß zur Führung eines gleichen oder nichtsächsischen Prädicats im Königreiche
Sachsen ertheilt wird,
a) bei Prädicaten der 1. Classe der Hofrangordnung. 1500%½,
b) — 2 OD 900 =
c) - = Z. - - 600 —
d) - -4,-- - 450-
e)- - = 5. - O 300 =
f) " - ohne Hofrang 100
Stempelfrei bleibt die Ertheilung eines Sächsischen Prädicats, wenn dieselbe
auf Grund Allerhöchster Entschließung ausdrücklich mit Nachsicht des Stempels
erfolgt oder das Prädicat einem Staatsdiener oder einer sonst in einem öffent-
lichen Amte stehenden Person in Rücksicht auf die dienstliche Stellung oder auf
geleistete Dienste ertheilt wird.
24. Ouittungen
½/10 Procent
des Geldbetrags, über welchen quittirt wird.
Anmerkungen.
Empfangsbescheinigungen über Zahlungen, durch welche ein Rechtsverhältniß erst be-
gründet wird, sind nicht als Quittungen zu behandeln.
Die bloße Einwilligung in die Löschung der für eine Forderung bestellten Hyvothek oder
der Verpfändung einer hypothekarischen Forderung ist rücksichtlich des Stammbetrags der
Forderung, für welche die Hypothek bestellt oder die hypothekarische Forderung verpfändet war,
hinsichtlich der Stempelpflichtigkeit einer Ouittung gleich zu achten. Dies gilt jedoch nicht für
die Einwilligung in die Löschung einer Cautionshypothek oder einer nur cautionsweise erfolgten
Verpfändung einer hypothekarischen Forderung.
OQuittungen über Abschlagszahlungen sind stempelpflichtig, doch ist die Hauptquittung,
wenn sämmtliche Abschlagsquittungen mit dem geordneten Stempel versehen und ersterer bei-
gefügt sind, stempelfrei.
Wird von einem Gläubiger in einer Urkunde über den Empfang mehrerer Forderungs-
beträge quittirt, so ist der Stempel von der Gesammtsumme der letzteren zu berechnen.
Wenn verschiedene Gläubiger in einer Urkunde über verschiedene Forderungen quittiren,
so sind die Quittungserklärungen derselben in Bezug auf die Stempelpflicht als selbstständige
Ouittungen zu behandeln.
Vom Quittungsstempel sind befreit:
1. Quittungen, welche in einer Vertragsurkunde über die Erfüllung aus dem Ver-
trage sich ergebender Leistungen des einen oder anderen Theiles erklärt werden,
dafern zu der Vertragsurkunde selbst auf Grund der Tarifposition „Verträge“
Stempel zu verwenden ist;
2. Quittungen auf den dem Wechselstempel unterliegenden Urkunden;