Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(405) 
Weine, (mit alleiniger Ausnahme der jungen Weine, 183 Ar. und 
1835r. Gewächs mit der weiterhin zu b. vorgeschriebenen Be- 
dingung) ferner 
Tabakeblätter und Stengel, auch Tabaksfabrikate ohne Unterschied, 
Kurze Waaren, (Quincaillerien), 
Ganzseidene und halbselidene Waaren; 
I).) nur gegen obrigkeitlich beglaubigte Ursprungszeugnisse der Fabrikanten oder 
Producenten beiderseitiger Gebiete eingangszollfrei: 
Wollene Waaren, 
Baumwollene Waaren und 
Junge Weine von 183 Ar. und 183ör. Gewächs. 
§. 3. Bei dem Waarenübergang aus dem Großherzogthume in das Jollvereinsgebiet, 
namentlich in das Königreich Sachsen und umgekehrt aus den Vereinslanden in das Groß- 
berzogthum müssen bis zum künftigen Eineritt des unbeschränkten Verkehrs die für den 
Waarenübergang aus dem Auslande besftehenden allgemeinen Worschriften des Zollgesetzes 
und der Zollordnung vom 4ten December 1833. ingleichen der großherzoglich badenschen 
Jollgesetze und Verordnungen befolgt werden. Dieser Uebergang ist daher nur über die 
an den Grenzen des Vereinsgebietes und Großherzogthums liegenden beiderseitigen, einst- 
weilen noch fortbestehenden und zur Abfertigung befugten Zollämter, mit Einhaltung der 
ollftrasen, gestarret. 
Rohe Erzeugnisse der tandwirthschaft und Viehzucht sind jedoch eben so, wie die, nach 
der ersten Abtheilung des Vereinszolltarifs, ganz abgabenfreien Gegenstände an diese Be- 
schränkung nicht gebunden. 
4. Gegenstände, welche nach §F. 1. gegenseitig zollfrei übergehen können, werden 
gleich den tarifmäßig freien Artikeln behandelt und, insoweit sie der Legicimationschein- 
concrole unterworfen sind, von den Eingangsämtern zum weitern Transport im Grenzbezirk 
mit Legitimationscheinen versehen. 
. 5. Gegenstände, deren abgabenfreier Uebergang nur auf obrigkeitlich beglaubigte 
Ursprungszeugnisse nach §. 2. gegenseitig gestartet ist, können in das Vereinsgebiet nur über 
Hauptzollämcer, oder einige, noch besonders zu bezeichnende, Rebenzollämter 1ster 
Classe, in das Großherzogthum aber nur über Hauptzollämter eingehen und nur 
von solchen Zollämtern abgefertigt werden. 
§. G. Die Ursprungszeugnisse (§. 2.) sind: 
a.) von den Fabrikanten oder Producenten und bei jungen Weinen, welche sich 
nicht mehr im Besitz der Prodncenten befinden, ausnahms- 
weise von dem Händler dahin, daß die Waare eignes Fabrikat oder Erzeugniß 
sey, unter Versicherung an Eides Statt auszustellen, demnächst aber 
55
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.