Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

Anzeige uͤber 
vorgefallene 
Braͤnde. 
Besichtigung 
und 
Wuͤrderung 
des Brand- 
schadens. 
Totalschaͤden. 
Partialschaͤ- 
den. 
Bei Versiche- 
(536 ) 
Beitragsquote des Orts abgeschrieben. Wird eine Caducität nach der Jeit wieder auf— 
gebaut, so treten die für Neubaue gegebenen Bestimmungen ein. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Würderung und Vergütung der Brandschäden. 
9. 55. Wenn sich an einem oder mehrern bei der Anstalt versicherten Gebaͤuden ein 
Brandschaden ereignet, so hat die Ortsbehörde den Fall mit vorlaͤufiger Angabe der Zahl 
der abgebrannten und beschädigten Gebäude und Bemerkung dessen, was über die Ent- 
stehung des Feuers zur Zeit bekannte ist, der Oireckorialcommission sofort anzuzeigen. 
Kann über die Entstehung des Brandes nicht sogleich etwas Sicheres ausgemirtelt wer- 
den; so ist deshalb die erste Anzeige über das Ereigniß selbst nicht aufzuschieben, sondern un- 
aufhälelich zu erstasten. 
. 56. Hiernächst muß die Ortsbehörde sobald als möglich, ehe mie den Brand- 
stätten und beschädigten Gebäuden eine Veränderung vorgenommen wird, die noch stehen 
gebliebenen Theile niedergerissen, oder Beschädigte wieder hergestelle werden, unter ihrer 
Aufsicht und teitung an Orke und Stelle, auch in Gegenwark der betheiligeen Grund- 
stücksbesitzer oder ihrer Stellveréreker die Größe des Schadens an jedem der vom Brande 
gekroffenen Gebäude ermicteln lassen und har, dafern nicht die Gebäude bis auf den Grund 
niedergebrannt sind, dabei verpflichtere Gewerken zuzuziehen. 
G. 57. Hierbei ist festzustellen und auszusprechen, ob das Gebaͤude voͤllig abge— 
brannt und zerstoͤrt, der Schade also fuͤr total zu achten, oder ob nur ein Theil dessel- 
ben beschaͤdigt ist? In diesem Falle hat nicht das Verhaͤltniß der Reparaturkosten zu dem 
Assecuranzquanto, sondern vielmehr das Verhältniß dieser Kosten zu dem Aufwande, wel- 
cher, um das Gebäude in seiner bisherigen Einrichtung von Grund aus aufzuführen erfer- 
derlich sehn würde, die Größe des Parkialschadens zu bestimmen, und es ist bierauf die 
Erörterung zu richten. 
. 58. Isk der Schade kotal, so erhäle der Brandbeschädigke die ganze Versiche- 
rungssumme vergütek. 
§. 59. Ist der Schade nur partial, so wird, wenn das Gebäude ganz, mie Ein- 
schluß des Mauerwerks, versichert worden ist, der Verlust nach Proporkion der einge- 
zeichneten Versicherungssumme vergütek, dergestalt, daß wenn z. B. das abgebrannre oder 
beschädigke Gebäude nach einem Werthe von 6000 Thaler —. — eingezeichner, und 
mie der höchsten Assecuranzquote von zkel oder 5000 Thaler — . — versschert, der 
Schade aber nur, als die Hälfte des Werths erreichend, gewürderr worden ist, der 
Brandbeschädigte nicht 3000 Thaler —. * sondern nur 2500 Thaler —. —. 
zu empfangen hat. 
. 60. Bei Wörderung des Brandschadens an solchen Gebäuden, welche mit
	        
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