Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Kraͤften bleiben, die erforderlichen Anordnungen durch die Directorialcommission ergehen zu 
lassen, und leider dabei in dem unter e. gedachten Falle die Bestimmung §. 4. keine An- 
wendung, es ist vielmehr die Versicherung bei der inländischen Anstalt soweic zu ermäsigen, 
daß sie einschließlich der Versicherung bei der andern Anstalt Fünf Sechstheile des Werths 
der Gebäude nicht übersteigt. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollzogen, und das Königliche 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 14ten November 1835. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
□— — —T d 
Hans Georg von Carlowitz. 
 
	        
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