Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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(o wie setzt vor wirklichem Einrrikt der letztern die Meinung der Ortsobrigkeicen des Di- 
stricts und ihre etwanigen Bedenken zu beruͤcksichtigen hat. 
Das Ergebniß dieser Eroͤrterung ist von dem Amtshauptmanne, mit seinem Gutachten 
begleitet, der Regierungsbehoͤrde anzuzeigen, worauf diese von den ihr vorgeschlagenen Per- 
sonen eine ernennt. 
§. 12. Die Feuercommissaire und deren Seellverkreker, deren Amtsfuͤhrung uͤberhaupt Verpflichiung. 
auf Uneigennntzigkei- und Gemeinfinn berechnet ist, werden bei ihrer Anstellung nur auf und Oienstent- 
schadigung. 
ibre allgemeine Staatsbürgerpflicht verwiesen, erhalten auch für ihre Dienstgeschäfte inner- 
halb ihres Bezirks keine Vergücung. Für Verrichtungen ausserhalb desselben haben sie die 
§. 15. geordneten Reisekosten und Auslösungen zu beziehen. 
§. 13. Die Dauer ihrer Wirksamkeit ist auf Drei Jahre festgesetzt, sse können jedoch Dauer ihrer 
nach Ablauf dieser Zeit, nach welcher, so wie bei frühern Erledigungsfällen, sofort eine neue Anstellung. 
Wahl zu veranstalten ist, mit ihrer Zustimmung wiederum auf anderweite Drei Jahre an- 
gestellt werden. 
9. 14. Die nechsten Dienstvorgesetzten der Feuercommissarien sind die Amkshaupk= Stellung zu 
leute. Den Ortsobrigkeiten sind fie coordinirt, jedoch steht letztern bei gemeinschaftlichen endern Behor- 
Geschäften die teitung derselben zu. - 
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die Faͤlle, wo dergleichen uͤberhaupt statthaft find, folgendergestalt bestimmt: Gebuͤhren. 
Reisekosten fuͤr die Meile: Auslösung für den Tag: 
a.) fuͤr die Districtstaratoren — Thlr. 12 Gr. —. — Thlr. 21 Gr. —. 
b.) = den Taxrationsrevise 1 — —. 1= 8 —. 
Jßc.) = dessen Protocollanten — = 21= —. — " 21 = —. 
d.) = die Feuercommissarien und 
obrigkeitlichen Persone 1 — —4 1. 8.. —. 
Die Obrigkeiten. haben, wenn der Brandschaden sich an demselben Orte ereignet, wo 
die Behörde ihren Sitz hat, keine Auslösung zu fordern. 
Den Districtsraratoren und Taxationsrevisoren werden überdieß die ekwa nöthigen shrift= 
lichen Arbeiten, einschließlich des Verlags für Reinschrift, und zwar erstern mir —= 12 Gr. 
letztern mit —.- 16 Gr. —= für den Bogen welcher auf der ersten Seite halb ge- 
brochen, auf den folgenden aber breit zu schreiben ist, verguͤtet. · 
Welche Saͤtze den Spritzenverstaͤndigen zu gewaͤhren sind, ist bei deren Anstellung zu 
bestimmen. 
So oft sich bei Localexpeditionen, an welchen mehrere der gedachten Personen Theil zu 
nehmen haben, die Fuͤglichkeit der gemeinschaftlichen Reise darbietet, koͤnnen die Reisekosten 
von ihnen insgesammt nur einmal, und zwar nach dem böchsten-der für die betreffenden 
Personen geordneten Sätze gefordert werden. 
  
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