I., in cansis poliricis, nebst demjenigen, was oben §. 4. wegen der gemeinschafri
chen Regierung zu Glaucha, ingleichen wegen der besondern Appellations-Instanz, wie
niche weniger §. 6. bey der Potestate legislatoria, §. 7. wegen des Berg-Regals, und §.
11. bei dem Jure armorum bereits verglichen worden / nachfolgende Jura zu uͤben haben
nehmlich:
Das Recht Amts- und Stadt- Physicos und Chirurgos, Aerzte, Apotheker, Buch-
drucker, welche aber, wie die uͤbrigen in Ihro Koͤnigl. Maj. Landen befindlichen Buch-
drucker, mit dem vorgeschriebenen Eyde zu belegen, wobei auch dasjenige genau zu beobach-
ten, was in nurgedachten tanden der Censur halber verordnet ist; Ferner Bader, Musi-
canten, Künstler, so nicht Fabricanten sind, Stadt= und Raths-Keller mie Wein= und
frembden Bier-Schank, Gasthöfe und Gar-Küchen, Malz-Häuser, Bleichen, Papierma-
cher und dergleichen, auch geringere Personen zu Privilegiren, Statata, Crahmer-, Hand-
werks= und andere Innungen, insoweit nicht dadurch tertüs, die bereits ein Jus quaesitum
in merilis haben, pracjudiciret, oder dem Juri Saxonico Electorali derogiret wird, zu
confirmiren, Staupenschläge, und Kandes-Verweisungen auch ohne rechtliches Erkenntnis
in andere Strafe zu verwandeln, oder zu erlassen, ohne Unterscheid der Verbrechen, inglei-
chen die zuerkannten harken Todes-Strafen in eine gelindere Arth der tebensstrafe, nach
Beschaffenheit der Umstände zu verändern, iedoch daß im übrigen Ihrer Königl. Maj. in
Causis capilalibus das Jus aggratiandi privative verbleibe; Ferner das Jus, Zucht= und
Armen-Häuser in denen mehrgemeldeten Herrschafften aus derer Unterthanen Beitrag, und mie
deren Bewilligung, zu erbauen, wie nicht weniger dasjenige, was bei dem Jure collectanck,
viarum Publicarum, teloniorum et vectigallum, conducendi, et fluminis publici, is 8.
9. und 10. verglichen worden; Weiter das Jus recipiendi homagium von denen Schön-
burgischen Unterthanen, jedoch nach der, von denen Königl. Commissarien denen Grafen
Herren von Schoͤnburg hierzu besonders ausgestellten Formul, und daß dabey zum Nach-
theil Ihrer Koͤnigl. Maj. und Dero Hohen Churhaußes nichts verhänget werden möge,
immaßen die Grafen, Herren von Schönburg sich kraffr dieses hierzu auf das verbindlichste
anerklaͤren;
Ferner das Jus Magistratus constituendi et consirmandi, das Jus detractus et
sisci privati, auch circa bona vacantia, so weit sie solches alles hergebracht;
Das Jus lucius publici, jedoch daß vor Ihro Koͤnigl. Maj. Hohes Chur-Haus
in denen Schönburgischen Herrschaften, wie in denen übrigen Churfürstlichen Landen, gleich-
falls getrauert werden müsse; Immaßen denn die Grafen, Herren von Schönburg, auf
die diesfalls aus Ihro Königl. Maj. Colleg#s erhaltene Anordnungen, das behörige zu
verfügen, nicht ermangeln werden; Die Admission zur Erörkerung derer mit benachbarten
Reichs-Ständen bey denen Schönburgischen Herrschaften sich etwan hervorthuenden Grenz=
Disferenuen;
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