Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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merkéen Falle die Untkernehmer der Eisenbahn nach Magsgabe gedachten §. 7. des ange 
zogenen Gesetzes zum Behuf der Erwerbung des Eigenthums an solchen käuflich an sich 
gebrachten Parcellen der tehnsnahme derselben überhoben, vielmehr die in gedachtem 
Gesetze IO. 7. 8. 9. so wie in der Verordnung vem 3ten Juli 1835. . 15. 16. 17. 
und in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Vorschriften darauf gleichfalls anwendbar 
sein sollen. 
2.) Durch die F. J. 15. und 16. der Derordnung vom 31en Juli 1835. ist neben 
der Ausmitkelung der Entschädigungs-Summen für den abzutretenden Grund und Boden, 
auch die Abtheilung der auf den von der Expropriation betroffenen Grundstücken haftenden 
Oblasten den Straßenbau-Commissionen mie übertragen worden. 
Nun hat sich aber bei der Ausführung dieser Vorschrift gezelge, daß die Ermittelung 
und Festsetzung der Entschädigungs-Summen für die abzutretenden Parcellen, als der 
Hauptgegenstand des Geschäfts weniger aufhältlich sei, als die nach dem im Generale vom 
A4ten Mai 1784. vorgeschriebenen Verfahren damic zu verbindende Erörkerung des auf 
gedachte Parcellen zu werfenden Antheils der auf den betreffenden Grundstücken ruhenden 
gewissen und ungewissen Oblasten, und daß daher, wenn beides von den Straßenbau- 
Commissarien gleichen Schritees besorgt und berichtigt werden soll, die an sich und zu- 
nächst nur von der Feststellung der Entschädigungs-Summen abhängige Ueberweisung der 
abzurrekenden Grundstücks-Parcellen an die Unternehmer unnöthigerweise und zum Nach- 
kheil der Sache aufgehalten werde. 
Um diesen, wider die Absicht des Gesetzes und der Instruction vom Zien Juli 1835. 
in den Weg (tretenden Anstand zu beseitigen, wird hierdurch verordnet: 
Wenn nicht, wie im F. 17. der Verordnung vom Zien Juli 1835. im Allgemeinen 
nachgelassen ist, in den einzelnen Expropriationsfällen die Abtheilung der Oblasten auf 
freiwilligem und kürzern Wege regulirt werden kann, sondern zu dem im Generale vom 
4’##en Mai 1784. vorgeschriebenen Diemembrationsverfahren verschritten werden muß, so 
ist letzteres dem betreffenden Justizamte allein zur Fortstellung, mit Haltung besonderer 
Acten, zu überlassen, unerwartet dessen aber, sobald nach den Bestimmungen des Ge- 
setzes und der Berordnung vom zten Juli 1835. das Entschädigungs-Quantum selbst 
ermittelt und festgestellt worden ist, von der Straßenbau-Commissson sonder Anstand mie 
der Ueberweisung der abgerrekenen Parcelle an die Unkernehmer in der G. 14. der Verord- 
nung vom Zien Juli 1835. vorgeschriebenen Maaße zu verfahren. 
3.) Nach §F. 22. der gedachten Verordnung sollen die Unternehmer gegen soforeige 
baare Erlegung der commissarisch ausgeworfenen Entschädigungs-Summe in Besitz des 
abzutrekenden Grund und Bodens gesetzt werden; da aber nach F. 9. des Gesetzes vom 
3ten Juli 1835. die Auszahlung der Entschädigungsgelder an die Eigenthümer nur nach 
vorgängiger Aufforderung der daselbst bezeichneren eneferntern Inreressenten, mie Ein-
	        
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