Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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retur der Widersetzlichen verfahren werden. Dagegen versieht man sich von ihnen, daß sie 
das guke Vernehmen mit den Ortsobrigkeiren, so weic es sich mic ihrer Pflicht vereinigen 
läßt, zu erhalcen auf jede Weise bemühr sein und zu Beschwerden derselben den Anlaß ver- 
meiden werden. 
é. 7. Oer Stellverrreter krict in jeder Beziehung in die Verbindlichkeicen und Be- 
fugnisse des Commissars ein, sobald dieser letztere in Folge dringender Behinderungen, oder 
in Folge der, mit Genehmigung der Amtshauptmannschaft, zwischen ihm und dem Seell- 
vertreter getroffenen Geschäftsabgrenzung, sein Ame nicht selbst verfieht. 
9. 8. Bei den dem Feuerpolizei-Commissar obliegenden Verrichrungen zur Verhü- 
tung und Tilgung des Feuers, hat derselbe, ausser den in dieser Instruction besonders aus- 
gehobenen Obliegenheiten die Vorschriften der Dorffeuerordnung vom 1 Seen Februar 1775, 
des Generalis vom 21 sten Juli 1804, der Verordnung vom 1 Sten Mai 1832. und der 
ferner in feuerpolizeilicher Beziehung erscheinenden Gesetze und Verordnungen, von welchen 
allen ihm zu dem Ende Abdrücke zugestellt werden, zur Richtschnur zu nehmen, ohne sich 
jedoch auf die Befolgung der darinnen enthaltenen Vorschriften zu beschränken, vielmehr soll 
er auch ausserdem im Wege der gütlichen Vermittelung, was zu Verhütung von Feuers= 
gefahr, Dämpfung der Feuersbrünste, Verbesserung der köschanstalten u. s. w. anderwärts 
bewährt gefunden worden, wo es sich thun läßt, einzuführen suchen. 
§. 9. Der Feuerpolizei-Commissar har von Zeit zu Zeit mit seinem Seellvertreter 
die Ortschaffen seines Bezirks zu besuchen und sich dabei 
1.) mit den etwa vorhandenen Ortsfeuerordnungen, der Organisation der böschanstalten 
und dem dazu bestimmten Personale, 
so wie 
2.) mit der tage des Orts, der Zugänglichkeit und Bauart der Gebäude, den vorhan- 
denen Gewässern, Brunnen, Räöhrleitungen u. s. w. bekanne zu machen 
und 
3.) die töschgeräthschaften und andere Gegenstände der Feuerpolizei zu revidiren. 
9. 10. In ersterer Hinsicht (9. 9. 1. und insofern niche durch die Localfeuerordnung 
schon dafür gesorgt ist,) haben sie vorzüglich darauf zu sehen, daß jeden Orts die zu den 
Lschanstalten bestimmte Mannschaft, je nachdem die Zahl derselben stark oder minder be- 
deutend ist, nach Maasgabe der zu übertragenden Hauptbeschäftigungen, in Abeheilungen 
gebildet werde, wie dies auch in der Dorffeuerordnung vom 1 Zeen Februar 1775. aus- 
drücklich vorgeschrieben ist, deren Absicht dabin gehr, daß allenchalben auf den Grund der 
darinnen §. 3. 4. 5. 6. 7. 8. und 9. Cap. II. enthaltenen allgemeinen Bestimmungen, 
für jeden Ort, oder für mehrere in eine Feuersocietä vereinigte benachbarte Orte, besondere 
Localfeuerordnungen errichtet, und der höchsten Behörde zur Genehmigung angezeigt werden 
sollen. 
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