Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Es sind nämlich 
Ga.) an jedem Orte, wo es die Orkslage irgend erfordert oder rathsam macht, für 
den Fall, daß ein Brand, zumal bei Nacht, Nebel oder Schneegestöber, von 
den benachbarten Ortschaften nicht sogleich wahrgen mmen werden könnte, einige 
geeignete Männer zu Feuerläufern zu bestellen, damic sie letztere benachrichtigen 
und um Hülfe ansprechen, 
b.) Andere zu dem Feuergeräthe, dem Herbeischaffen desselben, der Bemannung der 
Spritzen und dem Wasserfahren, 
Jc.) noch Andere zum Besteigen der Dächer und Bespritzen der dem Brande zunächst 
gelegenen Gebäude, 
d.) wieder Andere, vornehmlich Maurer und Zimmerleute, zum Einreißen 
und endlich 
e.) einige zum Retten und Bewachen der gerctteten Habseligkeiten 
im Voraus zu bestimmen, damit eintretenden Falls jeder sein Geschäft kenne. 
Gestartet die Einwohnerzahl stärkere Abeheilungen für jedes dieser Geschäfte zu bilden, 
so ist von jeder Abeheilung ein Vorsteher zu wählen und die Errichtung förmlicher Kösch- 
compagnien und Rertungsschaaren zu veranstalten. 
Dabei versteht es sich jedoch von selbst, daß Niemand sich weigern kann, sobald eine 
Abtheilung der Verstärkung bedarf, aus der seinigen zu derselben überzutreten. 
Es ist rathsam, daß diese bestimmten Lösch= und Rettungsmannschaften durch ein, nach 
Befinden, für jede Abeheilung verschieden einzurichtendes Abzeichen kenntlich werden. 
§. 11. In zweiter Hinsiche (§. 9. 2.) haben sie im Voraus mit den Vorstehern der 
zum Dienst beim Feuerlöschen bestimmten Mannschaften zu überlegen, was im Falle einer 
entstehenden Feuersbrunst, sie möge nun da oder dort ausbrechen, der Wind von dieser oder 
jener Seite kommen, zu thun, wohin zu retten, wie der Zugang zu eröffnen sei, und bei 
den jährlichen Spritzenproben, welchen sie wo möglich beiwohnen müssen, oder sonst, die 
Ergebnisse dieser Erwägungen der Mannschaft mitzutheilen, auch wenn es sich chun läßt, 
nach Magsgabe der dafür gefaßten Plane, den Angriff des vorausgesetzten Feuers zum Ge- 
genstande der Probe aufzugeben. 
§6. 12. Zu Verhürung der Feuersgefahr har der Feuerpolizei-Commissar darauf zu 
sehen, ob die vorschriftsmäßigen Revisionen der Feuerstätren gehörig erfolgen, und ob man 
darauf achtet, daß nicht Hanf, Flachs, Geströhde, oder anderes, leicht feuerfangendes Ma- 
terial an feuergefährlichen Orten, insbesondere in der Nähe der Feuerössen oder Feuerstätren 
aufbewahrt werde, auch zu dem Ende die Nachreviston einiger Häuser anzustellen. 
Ganz besondere Aufmerksamkeit hat der Feuerpolizei-Commissar darauf zu richten, ob 
jeder Ort für den Fall eines Brandunglücks allenthalben hinlänglich mie Wasser versehen ist. 
Mängel und Gesetzwidrigkeiten, welche er hierbei allenthalben wahrnimmr, hat er, in-
	        
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