Freihafen zu Frankfurt a. M. oder Mainz abstromwaͤrts
ausgefuͤhrt werden, oder welche umgekehrt aus dem Frei—
hafen zu Frankfurt a. M. oder Mainz uͤber die noͤrd—
liche Grenze des Vereins, zwischen dem Rhein und der
Elbe ausgefuͤhrt werden .....
2.) Von Waaren, welche
a.)
b.)
über die Grenzen des Vereins auf der #inie von Neu-
burg bis Basel, dann entlängs der schweizerischen und
österreichischen Grenzen bis zur Donau oder stromwärts
auf der Donau eintcreten und innerhalb der ebenbezeich-
neten Grenzlinie wieder austreten,
ingleichen welche
rheinwärks eingeführt aus dem Freihafen in Mainz oder
Frankfurt a. M. landwärts auf der Grenze von Ei-
meldingen bis Mittenwald wieder ausgeführt werden,
oder welche umgekehrt auf letztgedachter Grenzlinie in
das Vereinsgebier eingeführt und von dem Freihafen
zu Frankfurt a. M. oder Mainz stromwärts wieder
ausgeführk werden
Vom Vieh, und zwar:
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stieren, Kü-
ben und Rindern
von Säugefüllen, Schweinen und Schaafviet
2.r ꝛc.
Vom Preuß. Vom
Centner. Boll-Centner.
Thir. sar. A. .
1
— 100— 314
— — — 15
— 44 15
Vom Stück.
Thlr. sor. Fl.Kr.
*ér — “ 3
—
A 24.) Bekanntmachung des Oberappellationsgerichts,
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Ehesachen betreffend;
vom Ibten Mai 1836.
Das Oberappellationsgericht hat beschlossen, in den zu seiner Entscheidung gelangenden
Ehesachen, in welchen kuͤnftig Proceßfatalien versaͤumt werden, die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen das Versäumniß nicht mehr schon allein aus dem Grunde, weil eine
Ehesache vorliege, zu ertheilen;
sondern dabei nur diejenigen Grundsätze zur Anwendung
zu bringen, welche bei andern eine Schätzung nicht zulassenden Rechtssachen start finden.