Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

Freihafen zu Frankfurt a. M. oder Mainz abstromwaͤrts 
ausgefuͤhrt werden, oder welche umgekehrt aus dem Frei— 
hafen zu Frankfurt a. M. oder Mainz uͤber die noͤrd— 
liche Grenze des Vereins, zwischen dem Rhein und der 
Elbe ausgefuͤhrt werden ..... 
2.) Von Waaren, welche 
a.) 
b.) 
über die Grenzen des Vereins auf der #inie von Neu- 
burg bis Basel, dann entlängs der schweizerischen und 
österreichischen Grenzen bis zur Donau oder stromwärts 
auf der Donau eintcreten und innerhalb der ebenbezeich- 
neten Grenzlinie wieder austreten, 
ingleichen welche 
rheinwärks eingeführt aus dem Freihafen in Mainz oder 
Frankfurt a. M. landwärts auf der Grenze von Ei- 
meldingen bis Mittenwald wieder ausgeführt werden, 
oder welche umgekehrt auf letztgedachter Grenzlinie in 
das Vereinsgebier eingeführt und von dem Freihafen 
zu Frankfurt a. M. oder Mainz stromwärts wieder 
ausgeführk werden 
Vom Vieh, und zwar: 
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stieren, Kü- 
ben und Rindern 
von Säugefüllen, Schweinen und Schaafviet 
2.r ꝛc. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Vom Preuß. Vom 
Centner. Boll-Centner. 
Thir. sar. A. . 
1 
— 100— 314 
— — — 15 
— 44 15 
Vom Stück. 
Thlr. sor. Fl.Kr. 
*ér — “ 3 
— 
  
A 24.) Bekanntmachung des Oberappellationsgerichts, 
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Ehesachen betreffend; 
vom Ibten Mai 1836. 
Das Oberappellationsgericht hat beschlossen, in den zu seiner Entscheidung gelangenden 
Ehesachen, in welchen kuͤnftig Proceßfatalien versaͤumt werden, die Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand gegen das Versäumniß nicht mehr schon allein aus dem Grunde, weil eine 
Ehesache vorliege, zu ertheilen; 
sondern dabei nur diejenigen Grundsätze zur Anwendung 
zu bringen, welche bei andern eine Schätzung nicht zulassenden Rechtssachen start finden.
	        
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