Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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erwaͤhlt werden kann. Er ist verbunden, dem Stadtrathe uͤber den Fortgang des 
Instituts von Zeit zu Zeit und wenigstens nach jedem abgehaltenen Zinsberech— 
nungstermine Vortrag zu erstatten, auch sonst auf jedesmaliges Verlangen die 
noͤthige Auskunft zu ertheilen. Ihm zur Seite steht noch ein Mitglied des 
Stadtrathes und ein Mitglied der Stadtverordneten als Mitaufseher und Contro- 
leurs, welche bei jedem Expeditionstage wechseln, so daß dabei die sonstgewoͤhnliche 
Reihenfolge stattfindet und bei Abhaltungsfaͤllen der Folgende zu berufen ist. 
Als Kassirer soll vor der Hand und bis sich uͤbersehen läßt, ob ein beson- 
deres Individuum mit einiger Besoldung angestellt werden kann, Einer der 
städtischen Expeditions= und Kassenbeamten, die bereits in Pflicht stehen, verwender 
werden. Insofern derselbe noch nicht auf das Mandat vom anvertrauten Gute 
verpflichtet ist, muß dies noch vor seiner Zuziehung zu den Sparkassengeschäften 
geschehen. 
Er behäle die verbleibenden kleineren Bestände, in so weie sie niche an die dazu 
bestimmten Gewerbsleure abgegeben oder ausgeliehen werden, unter seiner Vertretung 
von einem Expeditionstage zum andern in Verwahrung, und hat ein, nach kauf- 
männischer Weise zu führendes Konto= und ein an jedem Erxpeditionstage abzu- 
schließendes Kassa-Buch zu halten. 
Die Scadrverordneken müssen am Schlusse jeden Jahres eine Rechnungsüber- 
sicht zu ihren Akten mitgetheilt erhalten, können auch im taufe des Jahres über 
den Zustand der Kasse und des ganzen Instituts schriftliche und mündliche Erkun- 
digung einziehen. 
. 4. Es werden Einlagen von Vier Groschen — = bis zu Fünf und Julässigkeit der 
zwanzig Thalern —. — - sowohl in Conventionsgelde, als in Preussischen Courant Finlagen- 
angenommen und in gleichen Münzsorten zurückgezahlt, wobei jedoch diejenige 
Münzsorte, welche bei der ersten Einzahlung gesteuert worden ist, beibehalten 
werden muß. 
Ob in einzelnen Fällen auch wohl mehr, als 25 Thle. —. — = angenommen, 
so wie ob eine oder die andere Einlage, ohne Absicht auf die Höhe derselben 
zurückgewiesen werden soll, vorzüglich dann, wenn sich die Kapitalien zu sehr 
gehäuft haben, hänge von dem Ermessen der jedesmaligen Deputirten ab. 
9. 5. Die Kasse verzinst die einzelnen Einlagen, sobald sse — 12 Gro-Verziafung der 
schen — betragen, den Einlegern mit Drei und ein Achteheil Procent oder mit Einlagen. 
Neun Pfennigen vom Thaler und zwar vom isten Tage des nächsten Monats 
nach geschehener Einzahlung, bis zum ersten Tage desjenigen Monars, in welchem 
die Rückzahlung erfolgt. 
Alljährlich werden zwel Zinsberechnungskermine gehaltcen, nämlich am letzten 
Juny und am letzten December. Sobald die Zinsen des eingelegten Kapitals beim 
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