Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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2.) tandes= und Gemeindeabgaben sind hier im engern Sinne zu. verstehen, und da- 
ber weder baare Gefälle, welche auf privarrechtlichen Titeln beruhen, wie z. B. Rentamts- 
intraden oder Kämmereizinsen, noch Beiträge, welche sich auf den Kirchen= oder Schulver- 
band beziehen, darunker zu begreifen. Dagegen kommt auf den besondern Zweck der Ab- 
gabe ekwas nicht an, weshalb namentlich auch teistungen zur Serviscasse oder zur Tilgung 
der Kriegsschulden zu den Gemeindeabgaben gehören. 
Zu 9. 51. 1.) Unter der in diesem sphen erwähneen Remotion von öffentlichen 
Aemtern ist, binsichtlich der Staarsdiener nur die in Gemäsheit des Gesetzes vom 7. März 
1835. erfolgte Dienstentsetzung, nichr aber bloße Oienstentlassung zu verstehen. 
Die ihres Amtes Entsetzeen sind jedoch des Stimmrechts auch dann verlustig, wenn 
sie, Falls ihnen mehr als ein öffentliches Amt, oder neben einem solchen zugleich beziehend- 
lich die Advocatur anvertraut ist, nur von einem dieser Berufsverhälenisse förmlich entsetze 
worden. 
2.) Auch die in ausländischen Staaten von öffentlichen Aemcern, oder von der ju- 
ristischen Hrapis removirten Personen, sind für nicht stimmberechtigt zu achten. 
Zu 9. 5Kk. Bei Entwerfung und Revision der tisten der Stimmberechtigken und der 
zu Wahlmännern Wählbaren, sind solche Personen, welche nach allgemeinen Begriffen fuͤr 
entehrend zu haltende Verbrechen begangen, oder doch deshalb, ohne voͤllige Freisprechung, 
vor Gericht gestanden haben, nicht aufzunehmen. 
Fuͤr den Fall aber, wenn durch Reclamation oder sonst daruͤber, ob ein Verbrechen 
nach allgemeinen Begrissen, für entehrend zu halten sey, Zweifel entftehen, sind diese, 
wenn sie 
1.) einen zum Wahlmann oder Abgeordneten Ernannten betreffen, nach §. 5 k. des 
Wahlgesetzes beziehendlich durch die übrigen Wahlmänner in der Wahlversamm- 
lung, oder die betreffende Kammer, wenn sie aber 
2.) einen gimunberechtigeen Urwähler angehen, nach F. 10. des Wablgesetzes, von der 
Kreisdirection zu entscheiden. 
Wenn daher der Wahlcommissar, bei Revision der tisten der stimmberechtigten Ur- 
wähler, das Urtheil der delegirken Obrigkeit über jene Beschaffenheic eines Verbrechens nicht 
theile, so hat er seine Ansicht uber die Zulassung der betreffenden Person, als Urwöhler, 
der Obrigkeic mitzutheilen und wenn diese seiner Meinung nicht annoch beitrict, oder sonft 
irgend ein erheblicher Jweifel hierbei state findet, so wie in desfallsigen Reclamationsfällen 
zur Kreisdirection zu berichten. 
Zu 5. 5b. 8. 22. und 56. Bei allen Bestimmungen des Wahlgesetzes, welche den 
Anfang der Stimmberechtigung oder Wählbarkeit von Erfüllung einer gewissen Zeiefrift 
abhängig machen, ist der Tag der Ausferkigung der öffentlich bekanne zu machenden Kisten, 
als derjenige Normaltag anzusehen, mir welchem die gedachte Zeitdauer vollendet seyn soll. 
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