(152 )
—/V 36.) Verordnung
an sämmtliche Obrigkeiten des Markgrafkhums Oberlausitz, die Einreichung
der Verzeichnisse über die Vagabonden-Transportkosten betreffend;
vom 6ten Juni 1836.
In Bezug auf Einreichung der über die durch den Transpore von Vagabonden erwach-
senen Kosten aufzunehmenden Verzeichnisse, ist bis jetzt auf den Grund der Bestimmungen in
. 11. des Oberamtspatentes vom 2 2sten Juni 1809. und in F. 19. des Oberamtspatenres
vom 26. Juni 1820. (Oberl. Coll. Werk Th. V. S. 319. und 378.) zwischen den durch
Transport inländischer und den durch Transport ausländischer Vagabonden erwachsenen
Kosten in der Maaße unterschieden worden, daß die Berzeichnisse über jene allemal zum
Schlusse jeden Jahres, die Verzeichnisse über letztere längstens bis zum 31 sten Januar des
nächsten Jahres, bei Verlust der Kosten, was die landesmitleidenden Ortschaften berrifft, zur
bandes-Criminalkasse, von den stadtmitleidenden Ortschaften dagegen an den Rath der be-
treffenden Vierstadt einzusenden waren.
Um mun hierin eine Erleichterung der Behörden und möglichste Gleichförmigkeit herzu-
stellen, wird andurch, auf Antrag der Stände des Landkreises, der längste Termin zu Einrei-
chung der Verzeichnisse über die durch Transporte von Vagabonden im aufe eines Jahres
erwachsenen Kosten, ohne Unrerschied, ob sie inländische oder ausländische Vagabonden
becreffen, für die kandesmitleidenheit der Oberlausitz auf den 3 1 sten Januar des jedesmaligen
nächsten Jahres festgesetze, dessen Nicht-Innehaltung unbedinget den Verlust der Kosten zur
Folge hat. Wie sich nun sämmtliche Obrigkeiten des Markgrafthums Oberlausitz, welche
dieß angeht, hinsichtlich der Zeit der Einreichung der fraglichen Verzeichnisse hiernach zu
achten haben, so bewendet es dagegen auch ferner bei der Bestimmung in F. 19. des Ober-
amtspatentes vom 26sten Juni 1820, daß die Kostenberechnungen für inländische Vaga-
bonden gesondert von denen für ausländische anzufertigen find.
Budissin, den Gren Juni 1836.
Königl. Süächsische Kreis-Direction.
von Gerßdorf.
Milde.