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mun, nach 9. 17. der obenerwaͤhnten allerhoͤchsten Verordnung vom vien März v. J. ge-
wählten Ausschuspersonen, zu untersuchen, wobei er den Reklamanten die Gründe, die ihn
bei seinem Verfahren geleitet haben, auseinandersetzen, sie darüber belehren, und ein Einver-
ständnis herbeizuführen suchen wird. Gelingt es hir nicht, die Reklamation dadurch zu
erledigen, so kann er selbst darüber keine Entscheidung fassen, sondern muß solche der Cen-
tral-Commission zu Vorbereitung eines neuen Grundsteuersystems, zur weitern Resolution
vortragen.
3.) Wenn ein einzelner Grundstücksbesitzer Ursache zu haben glaubt, irgend eine Rekla-
mation gegen die Einschätzung eines Grundstücks und das dabei beobachtete Verfahren an-
zubringen, so hat er solche ebenfalls bei dem Ober-Commissar, in der von diesem, bei Aus-
legung des Flurbuchs bestimmten Frist, schriftlich einzureichen, die Nummer des Grundstücks,
in Ansehung dessen reklamirt wird, bestimmt anzugeben, den Gegenständ der Reklamation
deutrlich auszusprechen, und mit Gründen gehörig zu unterstützen. Der Ober-Commissar wird
alsdann diese Reklamation an Ort und Stelle, mic Zuziehung des Special-Commissars, wel-
cher die Einschätzung bewirkt hat, so wie der Ausschuspersonen, unkersuchen, und dem Be-
theiligten, unter Mittheilung seiner Gründe, die nach Befinden der Umstände gefaßte Ent-
scheidung eröffnen.
Will letzterer sich bei dieser Entscheidung nicht beruhigen, sondern das Rechtsmittel des
Rekurses dagegen ergreifen, so muß solches, wenn es berücksichtigt werden soll, binnen zehn-
tägiger Frist, von der Bekanntmachung der Enescheidung des Ober-Commissars an gerech-
net, geschehen. Der Ober-Commissar wird hierauf Bericht an die Ceneral-Commission
erstatten, gegen deren Entscheidung sodann nur Berufung an das Finanz-Ministerium sta#r
findet.
Bei dem bevorstehenden Beginn der Abschätzung des steuerbaren Grundeigenthums,
werden vorstehende Bestimmungen hiermit, zur Nachachtung der Becheiligten, bekannt ge-
macht.
Dresden, den 7#en Juli 1836.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.