Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(183) 
Gelch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
16“ Stück vom Jahre 1836. 
    
  
  
/ 49.) Geseßz, 
über die Organisation der untern Medizinal-Behörden; 
vom 30sten Juli 1836. 
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Wag, von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von 
Sachsen rc. 2c. 2c. verordnen mit Zustimmung Unserer gelreuen Stände: 
1.) Mit Wegfall der bisherigen Physicate sollen für die unmirtelbare Verwaltung der 1. Bezirksärzte. 
Medizinalpolizei, 
Bezirksärzre 
angestellt werden. 
2.) Durch Verordnung wird die Zahl und Abgränzung sowohl derjenigen Bezirke, a.) Bildung der 
für deren jeden ein aus der Staakscasse zu besoldender Bezirksarzt angestellt werden soll, Medizinal-Polizei- 
bestimmt, als auch diejenigen, welchen von Stadt= und andern Obrigkeiten ernannte Be- bezirke. 
zirksärzte vorstehen, bekannt gemacht werden. 
3.) Den Sradrrächen, so wie den Patrimonial-Gerichts-HObrigkeiten, welche eneweder 
für sich allein, oder durch freiwillige Vereinigung mehrerer, einen Medizinal-Polizeibezirk 
bilden wollen, bleibt es nachgelassen, zur Verwaltung der Medizinal-Polizei in diesem Be- 
zirk einen, mit gesetzlicher Befähigung versehenen, Bezirksarze zu wählen und nach erfolg- 
ter Bestätigung Seiten der Staatsregierung anzustellen. 
4.) Zur Errichtung der F. 3. gedachten Medizinal-Holizeibezirke ist bei der betreffenden 
Kreisdirection binnen zwei Monaten, von Bekannemachung dieses Gesetzes an, Genehmi- 
gung nachzusuchen. 
Nach Ablauf dieser Frist wird auf diesfallsige Gesuche weiter nicht Rücksicht genom- 
men, sondern wegen Vildung der Medizinal-Polizeibezirke und Anstellung der Bezirksärzte 
von der Staatsregierung Verfügung getroffen- 
1836. 29
	        
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