Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(221) 
A. 
Zolltarif 
für 
die Jahre 1837. 1838. und 1839. 
  
Erste Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. 
Ganz frei bleiben: 
1.) Bäume zum Verpflanzen und Reben; 
2.) Bienenstöcke mic lebenden Bienen; 
3.) Branntweinspülig; 
4.) Dünger, thierischer; desgleichen andere Dungungsmittel, als: ausgelaugte Asche, 
Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere 
Erlaubnisscheine und under Controle der Verwendung; 
5.) Eier; 
C.) Erden und Erze, die niche mic einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: Bolus, 
Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, tehm, Mergel, Sand, Schmirgel, Schwer- 
spath Cin krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und Pfeifenerde, Tripel, 
Walkerde u. a.: 
7.) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzuchr eines einzelnen von der Zollgrenze durch- 
schnittenen Landgutes, dessen Wohn= oder Wirehschaftsgebäude innerhalb dieser Gren- 
zen belegen sind; 
8.) Fische, frische, und Krebse; 
9.) Gras, Fukterkräuter und Heu; 
10.) Gartengewächse, frische, als: 
Blumen, Gemüse und Krautarken, Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln 2c., auch 
frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roh, wie er von den Bäumen kommt:; 
auch ungetrocknere Cichorien; 
11.) Geflügel und kleines Wildpret aller Art; 
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