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A.
Zolltarif
für
die Jahre 1837. 1838. und 1839.
Erste Abtheilung.
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind.
Ganz frei bleiben:
1.) Bäume zum Verpflanzen und Reben;
2.) Bienenstöcke mic lebenden Bienen;
3.) Branntweinspülig;
4.) Dünger, thierischer; desgleichen andere Dungungsmittel, als: ausgelaugte Asche,
Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere
Erlaubnisscheine und under Controle der Verwendung;
5.) Eier;
C.) Erden und Erze, die niche mic einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: Bolus,
Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, tehm, Mergel, Sand, Schmirgel, Schwer-
spath Cin krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und Pfeifenerde, Tripel,
Walkerde u. a.:
7.) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzuchr eines einzelnen von der Zollgrenze durch-
schnittenen Landgutes, dessen Wohn= oder Wirehschaftsgebäude innerhalb dieser Gren-
zen belegen sind;
8.) Fische, frische, und Krebse;
9.) Gras, Fukterkräuter und Heu;
10.) Gartengewächse, frische, als:
Blumen, Gemüse und Krautarken, Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln 2c., auch
frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roh, wie er von den Bäumen kommt:;
auch ungetrocknere Cichorien;
11.) Geflügel und kleines Wildpret aller Art;
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