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12.) Glasur- und Hafnererz (Alquifoux);
13.) Gold und Silber, gemünze, in Varren und Bruch, mit Ausschluß der fremden
silberhaltigen Scheidemünze;
14.) Hausgeräthe und Effecten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, gebrauchte
Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeung von Anziehenden zur eigenen
Benutzung; auch auf besondere Erlaubnis neue Kleider, Wäsche und Effecten, in-
sofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung
ihrer Verheirathung im tande niederlassen;
15.) Holz: Brennholz, beim Landtransport, auch Reisig und Besen daraus, ferner Bau-
und Nutzholz (einschlieslich Flechtweiden), welches zu Lande verfahren wird, und nicht
nach einer Holzablage zum Berschiffen bestimmt ist;
16.) Kleidungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Ge-
brauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker mit sich führen, ingleichen
Musterkarken und Muster in Abschnicten oder Proben, die nur zum Gebrauch als
solche geeigner sind, und welche Handelereisende mic sich führen; dann die Wagen
der Reisenden; ferner Wagen und Wasserfahrzeuge der Fuhrleute und Schiffer beim
HPersonen= und Waarentransport, gebrauchte Inventarienstäcke der Schiffe, eeise-
geräth, auch Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauch;
17.) Lohkuchen (ausgelaugke Lohe als Brennmaterial);
18.) Milch;
19.) Obst, frisches;
20.) Papier, beschriebenes (Acten und Manuscripke);
21.) Saamen von Waldhöhzern;
22.) Schachtelhalm, Schilf und Dachrohr;
23.) Scheerwolle (Abfälle beim Tuchscheeren), desgleichen Flockwolle (Abfälle von der Spin-
nerei) und Tuchtrümmer (#bfälle von der Weberei);
24.) Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel- und Mauer-
steine beim Landtranspork, insofern sie nicht nach einer Ablage zum Verschiffen be-
stimmt sind; Mühl= und grobe Schleif= und Wetzskeine in demselben Falle;
25.) Stroh, Spreu, Häckerling;
26.) Tchiere, alle lebenden, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist.
27.) Torf und Braunkohlen;
28.) Treber und Trester.