Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(222) 
12.) Glasur- und Hafnererz (Alquifoux); 
13.) Gold und Silber, gemünze, in Varren und Bruch, mit Ausschluß der fremden 
silberhaltigen Scheidemünze; 
14.) Hausgeräthe und Effecten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, gebrauchte 
Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeung von Anziehenden zur eigenen 
Benutzung; auch auf besondere Erlaubnis neue Kleider, Wäsche und Effecten, in- 
sofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung 
ihrer Verheirathung im tande niederlassen; 
15.) Holz: Brennholz, beim Landtransport, auch Reisig und Besen daraus, ferner Bau- 
und Nutzholz (einschlieslich Flechtweiden), welches zu Lande verfahren wird, und nicht 
nach einer Holzablage zum Berschiffen bestimmt ist; 
16.) Kleidungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Ge- 
brauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker mit sich führen, ingleichen 
Musterkarken und Muster in Abschnicten oder Proben, die nur zum Gebrauch als 
solche geeigner sind, und welche Handelereisende mic sich führen; dann die Wagen 
der Reisenden; ferner Wagen und Wasserfahrzeuge der Fuhrleute und Schiffer beim 
HPersonen= und Waarentransport, gebrauchte Inventarienstäcke der Schiffe, eeise- 
geräth, auch Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauch; 
17.) Lohkuchen (ausgelaugke Lohe als Brennmaterial); 
18.) Milch; 
19.) Obst, frisches; 
20.) Papier, beschriebenes (Acten und Manuscripke); 
21.) Saamen von Waldhöhzern; 
22.) Schachtelhalm, Schilf und Dachrohr; 
23.) Scheerwolle (Abfälle beim Tuchscheeren), desgleichen Flockwolle (Abfälle von der Spin- 
nerei) und Tuchtrümmer (#bfälle von der Weberei); 
24.) Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel- und Mauer- 
steine beim Landtranspork, insofern sie nicht nach einer Ablage zum Verschiffen be- 
stimmt sind; Mühl= und grobe Schleif= und Wetzskeine in demselben Falle; 
25.) Stroh, Spreu, Häckerling; 
26.) Tchiere, alle lebenden, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist. 
27.) Torf und Braunkohlen; 
28.) Treber und Trester.
	        
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