Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(257 ) 
IV. Abschnitt. 
Bei der Waarendurchfuhr auf Straßen, welche das Gebiet der Vereinstaaten auf kurzen 
Strecken durchschneiden, und fuͤr welche die oͤrtlichen Verhaͤltnisse eine weitere Ermaͤssigung der 
Durchgangsgefaͤlle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladung zu entrichtende 
Controlgebuͤhr erfordern, werden die obersten Finanzbehoͤrden der betheiligten Regierun— 
gen solche Ermaͤssigungen anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen. 
  
Vierte Abtheilung. 
Hinsichts der Schifffahrtsabgaben bei dem Transport von Waaren auf der Elbe, 
der Weser, dem Rhein und dessen Nebenfluͤssen (Mosel, Main und Neckar), bewendet 
es im Allgemeinen bei den in der Wiener Congreßacte enthaltenen Bestimmungen, oder 
den, auf den Grund derselben, uͤber die Schifffahrt auf einzelnen dieser Stroͤme bereits 
abgeschlossenen Uebereinkuͤnften. 
  
Fuͤnfte Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1.) Das in dem Tarif neben dem Sächs. und Preuß. Gewicht in Anwendung gebrachte 
Sollgewiche ist mie den in den Großherzogehümern Baden und Hessen allgemein 
eingeführren Gewichten übereinstimmend. Der Zollcentner ist in hundert Pfund 
getheilt, und es sind von diesen 
Zollpfunden: 
935 rO. 1000. Preussischen (Kurhessischen) Pfunden, 
1120. — 1000. Baterischen Pfunden, 
2000. — 1000. heinbaierischen Kilogrammen, 
935 K# , 1000. Würtembergischen Pfunden, 
93319°5. — 1000. Sächsischen (Dresdner) Pfunden. 
Demnach sind gleich zu achten: 
Sollpfunde: 
4. — 15. Preussischen (Kurhessischen) Pfunden, 
28. — 25. Baierischen Pfunden, 
1. Rheinbaierischem Kilogramni,
	        
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