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IV. Abschnitt.
Bei der Waarendurchfuhr auf Straßen, welche das Gebiet der Vereinstaaten auf kurzen
Strecken durchschneiden, und fuͤr welche die oͤrtlichen Verhaͤltnisse eine weitere Ermaͤssigung der
Durchgangsgefaͤlle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladung zu entrichtende
Controlgebuͤhr erfordern, werden die obersten Finanzbehoͤrden der betheiligten Regierun—
gen solche Ermaͤssigungen anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen.
Vierte Abtheilung.
Hinsichts der Schifffahrtsabgaben bei dem Transport von Waaren auf der Elbe,
der Weser, dem Rhein und dessen Nebenfluͤssen (Mosel, Main und Neckar), bewendet
es im Allgemeinen bei den in der Wiener Congreßacte enthaltenen Bestimmungen, oder
den, auf den Grund derselben, uͤber die Schifffahrt auf einzelnen dieser Stroͤme bereits
abgeschlossenen Uebereinkuͤnften.
Fuͤnfte Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.
1.) Das in dem Tarif neben dem Sächs. und Preuß. Gewicht in Anwendung gebrachte
Sollgewiche ist mie den in den Großherzogehümern Baden und Hessen allgemein
eingeführren Gewichten übereinstimmend. Der Zollcentner ist in hundert Pfund
getheilt, und es sind von diesen
Zollpfunden:
935 rO. 1000. Preussischen (Kurhessischen) Pfunden,
1120. — 1000. Baterischen Pfunden,
2000. — 1000. heinbaierischen Kilogrammen,
935 K# , 1000. Würtembergischen Pfunden,
93319°5. — 1000. Sächsischen (Dresdner) Pfunden.
Demnach sind gleich zu achten:
Sollpfunde:
4. — 15. Preussischen (Kurhessischen) Pfunden,
28. — 25. Baierischen Pfunden,
1. Rheinbaierischem Kilogramni,