Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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§. 35. Erkrankt ein dergleichen Commandirter, so ist dessen Verhalten dasselbe, wie 
es §. 38. und 39. der Beurlaubteninstruction vorgeschrieben ist. 
#. 36. Sein Verhalten muß übrigens jederzeit — ohne Rücksicht, ob er in der 
Ausübung seines Dienstes begriffen ist, oder nicht, — tadellos, gesittet und anständig sein. 
Durch ein gesetzmässiges, ordentliches und bescheidenes Betragen wird er sich am besten die 
Achtung Aller erwerben, mit denen er in Berührung komme. 
9. 37. Terifft ein Offizier, an dem Orte, wo ein Commandirter aufgestelle ist, ein, 
so hat sich dieser alsbald bei ihm zu melden. 
# 38. Beim Abgange von dem Commando har der Commandirte von demjenigen, 
an dessen Befehl er gewiesen war, ein schriftliches Jeugnis über sein Verhalten und seine 
geleisteten Dienste, auch über die erhalcene Verpflegung, zu erbieten, welches er beim Ein- 
kreffen bei seiner Compagnie abgiebt. 
§6. 39. Gegenwärtige Instruccion, welche er stets sorgfältig zu verwahren und rein 
zu erhalten hac, giebt er beim Anmelden zum Abgange vom Commando, an denjenigen 
zurück, von dem er sie beim Auftreten empfing. 
  
67.) Verordnung 
über Verwaltung der Preßpolizei; 
vom 13ten October 1836. 
Wa, Friedrich August, von GOITSS# Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. haben in Unserer Verordnung vom 7½en November 1831., die 
Einrichtung der Ministerial-Departements und die darauf Bezug habenden provisorischen 
Vorkehrungen betreffend, die Bestimmung getroffen, daß die Censurangelegenheiten vorerst 
noch zum Geschäftskreise des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts gehören 
sollten. Nachdem nun immittels in dieser Beziehung manche organische Einrichtungen ge- 
troffen und besonders die Kreisdirectionen errichter worden sind, so nehmen Wir niche 
länger Anstand, wegen künftiger Verwaltung der Censur, so wie der gesammten übrigen 
Preßpolizei durch Unser Ministerium des Innern, Verfügung zu kreffen, und hierüber 
gegenwärtige Verordnung zu erlassen, in welcher zugleich Alles, was von den vorhandenen 
gesetzlichen Bestimmungen über diesen Gegenstand noch anwendbar ist, und was — so lange 
bis die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels überhaupt nach andern Grund-
	        
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