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Gesetz und Verordnungsblat
für das Königreich Sachsen,
2 Ik Stück vom Jahre 1836.
IV0.) Geses,
die Ehen unter Personen evangelischen und katholischen Glaubensbebenntnisses
und die religiöse Erziehung der von Aeltern solcher verschiedener
Confessionen erzeugten Kinder betreffend;
vom 1ten November 1836.
Wag, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sochsen sc. 2c. 2c. haben auf den Antrag der gerreuen Stände in den Schriften
vom 22sten Mai 1830. und 29stten April 1831. die hinsichtlich der Eingehung der Ehen
unter Personen evangelischen und karholischen Glaubensbekenntnisses, sowohl der religiösen
Erziehung der von Aeltern dieses verschiedenen Glaubensbekenntnisses erzeugten Kinder beste-
benden Grundsätze einer Prüfung unterwerfen lassen, und in deren Folge, mit Aufhebung
der in §. 47. 50. 51. 52. und 55. des Mandats, die Ausübung der katholisch-geistli-
chen Gerichtsbarkeic in den hiesigen Kreislanden und die Grundsätze zu Regulirung der
gegenseitigen Verhälknisse der katholischen und evangelischen Glaubensgenossen betreffend, vom
19ren Februar 1827., ingleichen in §. 11. des Mandats, den Uebertritt von einer christ-
lichen Confession zur anderen betreffend, vom 20sten Februar 1827. enthaltenen Bestim-
mungen, welche mit Bekanntmachung gegenwaͤrtigen Gesetzes ausser Kraft treten, unter Zu-
stimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes festgesetzt:
. 1. Die Competenz der Parochie in Ansehung der Trauung solcher Verlobten,
deren ein Theil zur karholischen, der andere zur evangelischen Confession sich bekennt, wird
durch die Confessson der Braut bestimmt. Ooch steht den Verlobten frei, gegen Enrricht-
ung der gewöhnlichen Gebühren an die Geistlichkeit der Brauc und ein von dieser ausge-
stelltes Zeugnis, daß ihr kein Ehehindernis bekannt sei, sich von einem anderen Pfarrer der
Confession der Braut, oder von einem Pfarrer der Confession des Bräutigams rrauen zu
lassen. Wollen dieselben in beiden Kirchen sich einsegnen lassen, so ist die erste Einsegnung
nothwendig von einem Pfarrer der Confession der Braut zu vollziehen, und als die eigent-
liche Trauung, mit welcher die rechrlichen Wirkungen der Ebe beginnen, zu betrachten.
§. 2. Von jedem Pfarrer, welcher das Aufgebot zu veranstalten hat, ist vorhero
sorgfältig zu untersuchen, ob nicht nach landesgesetzlichen Vorschriften der Vollziehung der
Ehe ein rechtliches Hindernis entgegenstehe: und es darf, bevor nicht solches beseitiget, oder
in dispensablen Fällen von dem Theile, auf dessen Seite es sich sindet, die Dispensation seiner
geistlichen Behörde glaubhaft beigebracht worden, mit dem Aufgebote nicht verfahren werden.
1836. 44