Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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bisher zu kämpfen gehabt hat, möglichst erleichtert, und zugleich, zur merklichen Erleichrer= 
ung für die Behörden selbst, der Geschäftsgang. iwischen diesen und dem statistischen 
Verein abgekuͤrzt wenden moͤge. 
Zu dem Ende sollen mit Anfang des Jahres 1837. folgende Bestimmungen eintreten: 
1.) Fuͤr einen von Zeit zu Zeit von Uns ausdruͤcklich zu bestimmenden Kreis solcher 
statistischen Arbeiten, welche zu den Beduͤrfnissen der oͤffentlichen Verwaltung gehoͤren, 
wird dem Directorium des statistischen Vereins hiermit das Befugniß ertheilt, saͤmmtliche 
Behoͤrden, Vorstaͤnde von Corporationen und andere mit einer oͤffentlichen Anstellung 
bekleidete Einzelpersonen um Mittheilung der ihm noͤthigen Nachrichten unmittelbar 
anzugehen, und es sind dieselben ihrerseits verbunden „dem Anlangen zu genuͤgen. 
2.) Wenn das Directorium des statistischen Vereins uͤber eine Behoͤrde oder einen 
Angestellten, wegen voͤllig unterlassener oder nicht genuͤgend bewirkter Auskunftsertheilung, 
bei der vorgesetzten hoͤhern, Beschwerde fuͤhrt, und diese gegruͤndet befunden wird, so 
haben die Saͤumigen zu erwarten, daß ihnen der Ersatz der der Casse des statistischen 
Vereins dadurch erwachsenen vergeblichen Kosten, auch, nach Befinden, eine Ordnungs- 
strafe werde auferlegt werden. 
3.) Die Geschaͤfte, fuͤr welche dem Directorium des statistischen Vereins das §. 1. 
gedachte Befugniß mit den daselbst und §. 2. ausgedrückten Wirkungen zustehen soll, 
sind bis auf weicere Anordnung 
a.) die jährliche Zusammenstellung statistischer Uebersichten aus kirchlichen und Schul- 
nachrichten; 
b.) die Zusammenfstellung der durch die Verordnungen vom 151en Mai 1832. vorge- 
schriebenen Bevölkerungslisken und der durch die Verordnungen vom 4½en Februar 
1834. angeordneken Biehbestandslisken; 
.) die aus den jährlichen Proceßübersichten der Gerichtsbehörden zu fertigenden statisti- 
schen Zusammenstellungen, insoweit der statistische Verein zu allen diesen ihm übertra- 
genen Arbeiten, Erläuterungen und, nach Befinden, Berichtigungen der an ihn zu dem 
Ende abgegebenen amtlichen Nachrichten bedarf. 
4.) Rücksichtlich aller übrigen Arbeiten des statiftischen Vereins bewender es bei den 
Bestimmungen des Mandals vom 1 1ren April 1831. 
Urkundlich haben Wir diese Berordnung eigenhändig unterschrieben und Unser Königli- 
ches Siegel beidrucken lassen. 
So geschehen Oresden, den 1sten November 1836. 
Friedrich August. 
Eduard Gottlob Nostitz und Jänchendorf. 
 
	        
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