Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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amten für die disciplinelle Behandlung der Correctionärs während der Detention, die nö- 
thige Kenneniß zu verschaffen, nicht entsprochen, namentlich nunmehr zur Entwerfung der- 
senigen ansführlichen Rotizen genügende Unterlagen nicht gewähren können, welche derma- 
len dem Vereine für die, aus den Straf= und Versorganstalten Entlassenen, über die 
Verhältnisse der zu entlassenden Correckionärs mitzutheilen sind. 
Es werden daher sämmtliche Polizeibehörden hiermit angewiesen, in die zuerstgedachten 
Notizen aufzunehmen: 
1.) des Correctionärs Namen, Stand, Alter, Geburtsore, Familienverhältnisse, 
Religion und frühern Lebenslauf, insbesondere in Beziehung auf frühere gegen ihn vorge- 
kommene ceiminelle oder polizeiliche Uncersuchungen; 
2.) dasjenige, was wegen seines Gesundheicszustandes, mie Hinsicht auf die Jähig- 
keit zu Derrichtung von Arbeicen, zu bemerken ist; 
3.) die Veranlassung zur Einlieferung des Correctionärs in die Anstalt, und die 
Dauer der von selbigem, nach Besinden vorher erliceenen Untersuchungshafe; 
4.) alle sonstige Verhälenisse, welche eine besondere Behandlung oder Beaufsichtigung 
desselben in der Anftalt erheischen. 
Auch haben die Behörden diesen Notizen, ausser einer Abschrift der, wegen Einlifrr- 
ung des Correctionärs in die betreffende Anstalt, an sie ergangenen Kreisdirections-Der- 
ordnung und dem Bergzelchnisse der mitgebrachten Effecten, den Heimathschein des erstern, 
wenn er zu erlangen gewesen ist, beizufügen, oder im Falle letzterer ermangele, oder der in 
die Correctionsanstalt Einzuliefernde nicht Sächstscher Seaaksangehöriger ist, unter Bei- 
fügung des von ihm bei sich geführten Passes und seiner sonftigen kegitimacion anzugeben, 
wohin er nach Ablauf der Correccionszeit zu verweisen sepn dürffe. 
Dresgen, den 22sten October 1836. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Thimmig. 
W 74,) Bekanntmachung, 
die Wittwen= und Waisencasse für Aerzte, Wundärzte, Apotheker und Thier= 
Grzte des Königreichs Sachsen betreffend; 
vom 29sten October 1836. 
Nachdem Se. Königliche Majestär die geschehene Errichtung einer Wicttwen= und 
Waisencasse für Aerzte, Wundärzte, Apotheker und Thierärzte hiesiger Lande zu genehmi-
	        
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