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Dorf Weinböhla. Dorf Radebeul.
Brokwitz. Das königliche Tänniche.
Coßwig. Oorf Kaditz.
Zitzschewig. -Trachau.
Naundorf. Pieschen und
Koͤtzschenbroda. Stadt Dresden mit Neudorf.
Serkowitz.
.M 79.) Verordnung,
die neue Stadtanleihe zu Freiberg betreffend;
vom 1H9ten November 1836.
Wag, Friedrich August, von GOILSE# Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
Nachdem Wir der Stadegemeinde zu Freiberg, behufs der völligen Aberagung ihrer
dermaligen, mit drei und ein halb vom Hundert verzinslichen Kriegs= und Scadrcassen-
schulden, eine neue Anleihe zum Belaufe von Einmalhundert Ache= und Funfzig Tausend
Fünfhundert Thalern — — gegen drei vom Hundert jährlicher Verzinsung, in auf den
Inhaber lautenden Stadtschuldscheinen und unter den übrigen in der vom Stadtrathe und
den Stadtverordneten zu GFreiberg dießfalls erlassenen Ankündigung vom 26sten September
dieses Jahres angezeigten Bedingungen, Unsere Genehmigung ertheilt haben; so wollen
Wir auf diese neue Freiberger Stadtanleihe hiermit nicht nur alles dasjenige für anwend-
bar erklären, was in Ansehung der landschaftlichen Obligationen und Kammercrediccassen-
scheine, wegen nicht zulässiger Vindication der Schuldverschreibungen und der dazu gehö-
rigen Zinsleisten und Zinsscheine, in dem Mandate vom 26sten Januar 1775. (Cod.
Aug. Zte Fortsetzung, 1ster Th. S. 339.), und in dem Decrete vom 18ten August 1819.
(Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1833. S. 115.), ferner über
das Verfahren wegen vernichreter oder abhanden gekommener dergleichen Scaakspapiere in
den Rescripten vom 25sten Juli und 29sten November 1777., auch 28sten Juni 1791.
(Cod. Aug. 2te Fortsetzung, 2ter Th. S. 901. 23. und 73.), ingleichen wegen Verjähr-
ung der Zinsen und Capitalien in den Generalverordnungen vom 1 2ten November 1763.,
19ten October 1765. und 6ten October 1824. (Cod. Aug. 1fte Fortsetzung, 2##er Theil
S. 306. und 1ter Theil S. 1335. und Gesetzsammlung vom Jahre 1824. S. 195.)
verordnet worden ist; sondern Wir können auch geschehen lassen, daß dergleichen, der ge-