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’8l.) Gesetz,
die Erhebung der Steuern und Abgaben für das Jahr 1837 betreffend;
vom 14ten December 1830
Won, Friedr
WaIR, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig
von Sachsen 2c. 2c. ꝛc.
finden, unerwartet des für die nächste Verwilligungsperiode zu erlassenden Finanzggesetzes,
wegen der auf das Jahr 1837. zu erhebenden Steuern und Abgaben, mit Zustimanng
Unsrer gerreuen Stände Folgendes hiermit festzusetzen Uns bewogen:
6. 1. Neben denjenigen Bezügen, welche die Staatscassen aus den ihnen im Uebrigen
noch zugewiesenen Einnahmequellen zu erwarten haben, sollen für das Jahr 1837. zu Oeck-
ung der allgemeinen Staatsbedürfnisse erhoben werden:
I. im ganzen Scaatsbereich:
sämmtliche in dem Gesetze vom 14. November 1834. §. 2. B. I. sub 1—8.
II. in den alten Erblanden besonders:
sämmmliche ebendaselbst unrer II. No. 1 — 8 benannte Steuern und Abgaben,
allenchalben in der zeitherigen Maase, jedoch, soviel (zu II. No. ö.) die Accisgrundsteuern
von den früher accisbaren Städten anlange, mit der Besimmung, daß die im Auslande
wohnhafcen Eigenrhümer steuerbarer Grundstücke nach dem nämlichen Maasstabe, wie die
im Inlande sich aufhaltenden, dabei zur Mttleidenheit gezogen werden, weshalb mithin die
in dem Gesetze vom 23. December 1833. (Gesetz-Samml. eid. ai. S. 489.) PF. 2.
sub c. No. 1. 2. und 3. enthaltenen Vorschriften hierdurch in Wegfall kommen;
III. in der Oberlausitz besonders und zwar in Gemesheit des hierunter zu
« erlassenden besondern Ausschreibens:
1. Acht und Bierzig Tausend Fünfhundert Zwei und Zwanzig Thaler 5 gr. 6 pf. als
Beitrag zu den alterbländischen Grundabgaben;
.l die unter der bisherigen Beitragsquote mit begriffen gewesenen Accisgrundsteuern
von früher accisbaren Städten, ebenfalls mit der hierbei vorstehend sub LI. ge-
troffenen Bestimmung;
die Rations= und Portionsgelder nach Maasgabe des obangezogenen Gesetzes 9.
die Magazingerreidelieferung 2. B. III. Sub No. 2. und 3.
5. Bier und Dreyßig Tausend Achthundert Zwey und Sechszig Thaler 13 gr. 4 of.
zu Tilgung und Verzinfung der gesammten Staatsschuldenlaft.
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