Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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die Gewerbe= und Personalsteuer; 
II. in den alten Erblanden: 
. die Schocksteuern vom tande, mit 41 Pfennigen von jedem gangbaren Schocke; 
die Schocksteuern von den Städten, mit 131 Pfennige von jedem gangbaren 
Schocke; 
. die Quatembersteuern vom Lande, nach 36 Quatember von dem gangbaren Steuer= 
quantum; 
dergleichen in den Städten, nach 174 Quatember von dem gangbaren Steuer- 
quantum; 
die Accisgrundsteuern von den früher arccisbaren Städten; 
die ritterschaftlichen Beiträge än überhaupt 45,166 Thlr. 16 gr. —, beftehend 
in dem bisherigen Oonativ und Beiträgen zu den erhöhten Scaatsbedürfnissen; 
die Cavalerie-Verpflegungsgelder mit 42 Pfennigen von jedem gangbaren Schocke; 
. zwei Metzen Korn und zwei Metzen Hafer von jeder unter den Pflug gerriebenen 
steuerbaren Hufe, dergestalt, daß den tieferungspflichtigen die Wahl freisteht, 
ob sie die Erschüttung in natura bewirken, oder ein vom Kriegs-Ministerio zu 
bestimmendes Aequivalent entrichten wollen; 
III. in der Oberlausitz besonders: 
. Acht und Vierzig Tausend Fuͤnf Hundert Zwei und Zwanzig Thaler 5 gr. 6 pf. 
als Beitrag zu den alterbländischen Grundabgaben; 
die unter der bisherigen Beicragsquote mit begriffen gewesenen Accisgrundsteuern von 
früher accisbaren Städten; 
. Die Rarions= und Portionsgelder; 
die in das Getreidemagazin zu Budissin abzuschürtende Naturallieferung von 
321 Scheffel 12 Metzen Korn und 
321 — 12 -DHafser, 
mit gleicher Wahl, wie in den Erblanden; 
Vier und Dreißig Tausend Ache Hundert Zwei und Sechszig Thaler 13 gr. 4 pf. 
als Beitrag zu Tilgung und Verzinsung der gesammten Scaatsschuldenlast. 
6. 2. Sämmtliche ausgeschriebene directe, indirecte und Personalsteuern und Abgaben, 
sowohl die im ganzen Staatsbereiche zu erhebenden, als die in den alten Erblanden und 
die in der Oberlausstz besonders aufzubringenden, sind allenthalben in der jetzt gesetzlich und 
verfassungsmässig bestehenden Maase zu entrichten, jedoch 
C. 3. was die Accisgrundsteuern von früher accisbaren Städten anlangt, mit der Modißs= 
cation, daß dabei auf die im Auslande wohnhafeen Eigenthümer steuerbarer Grundstücke nun- 
mehr der nämliche Maasstab in Anwendung zu bringen, nach welchem diese Steuergattung von 
den im Inlande sich aufhaltenden Besitzern dergleichen städtischer Grundstücke zu verrech- 
ten ist.
	        
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