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. .) Bekanntmachung,
vom 13ten December 1836.
MRachdem das Miniskerium des Innern der Aachen-Münchener Feuerversicherungsgesellschafte,
ingleichen der Feuerversicherungsbank für Deucschland zu Gorha, zu Annahme der, nach §. 7.
des Gesetzes, die alterbländische Immobiliar-Brandversicherungsanstale betreffend, vom 1 Aten
November 1835., noch zulässigen Bersicherungen in hiesigen Landen, die geberene Concession,
unter den in der Generalverordnung vom heutigen dato festgesetzten Bedingungen und Be-
schränkungen, erkheilt hak; so wird solches hiermic zur öffentlichen Kenneniß gebracht.
Dresden, am 1 31t4en December 1836.
Ministerium des Innern.
Rostitz und Jänckendorf.
Kuhn.
Berichtigungen:
1.) In der Verordnung v. 9. Juli d. J., die in Betreff der Rechtscandidaten, welche zur
Ausübung der juristischen Praxis gelangen wollen, in Anwendung zu bringenden Bestimmun-
gen betreffend, ist Seite 176. Zeile 11. statt „Mandat vom 12ten März 1831.“ zu le-
sen: „Mandat vom 1 Zten März 1821.“
2.) In der im 23#en Stück des Gesetz= und Verordnungsblatts vom heurigen Jahre sub
no. 79., abgedruckten Verordnung vom 19ten November 1836., die neuc Stadtanleihe
zu Freiberg betreffend, ist auf der dritten JZeile des Contextes statt der Worte:
„eine neue Anleihe“
zu lesen:
„ zur Eröffnung einer neuen Muleihe.“
Letzte Absendung: am 27' sten December 1836.