Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

Vorschriften über die 
Erklärungen, die 
Hulf., für vollstreckt 
anzunehmen. 
7 fandrechte an be- 
weglichen Sachen. 
fandrechte an For- 
derungen. 
(18 ) 
§. 21. Bei Consensertheilungen zu tehnshypotheken sind die §. 14. fgg. erwähnten 
Pfandrechte nicht zu berücksichtigen. 
9. 22. Uebrigens hat es auch weiterhin dabei, daß wegen Allodialschulden auf An- 
suchen eines Gläubigers, die Hülfe in die Substanz des tehns oollsireckt, inglei chen von 
dem Besitzer des Lehns, (jedoch unter Beachtung der Vorschriften g. 25. fgg.) die Huͤlfe 
in das Lehn fuͤr vollstreckt angenommen werden kann, sein Verbleiben. 
Von dem auf diese oder jene Art, wegen einer Allodialforderung, an dem Lehne ent— 
standenen Rechte gilt dasselbe, was §. 16.— 19. 21. wegen der ohne Consensertheilungen 
an zehnen eingeräumten Pfandrechte bestimmt worden ist. 
9. 23. ODa hiernächst Zweifel darüber entstanden sind, ob, wenn ein Schuldner, 
wegen einer noch nicht gerichtlich anhängig gewordenen Schuld, die Hülfe in eine unbeweg- 
liche Sache für vollfstreckt annehme, der Gläubiger durch eine solche Erklärung ein Pfand-= 
recht erlange; so wird zur Entfernung derselben Folgendes hierdurch festgeses 
Zisl- 
9. 24. Es ist anzunehmen, daß durch die bereits geschehenen Erklärungen der ge- 
dachten Art (se weit darüber niche schon ekwas Anderes verglichen oder rechtsbräftig ent- 
schieden ist) ein Pfandrecht entstanden sei, vorausgesetzt, daß sie bei dem Nichrer des 
Hüölfsgegenstandes erfolgt, oder doch demselben angezeigt worden sind. 
. 25. Dasselbe soll gelten, wenn solche Erklärungen annoch innerhalb dreier Mo- 
nate, vom Dako dieses Gesetzes an gerechnee, bei dem F. 24. erwähnten Richter erfolgen, 
oder angezeigt werden. « 
H.26.DabeisindetkeinUnterschied-zwischenbedingtcnundunbedingten,fälligm 
und noch nicht faͤlligen Forderungen statt. 
g. 27. Dahingegen sind Erklaͤrungen der vorerwaͤhnten Art, welche erst nach den 
Ablaufe der 9. 25. gesetzten Frift, erfolgen, oder dem Richter des Hülfegegenstandes an- 
gezeigt werden, für unwirksam zu achten. 
6. 28. Jedoch bewender es auch in Zukunft bei der Vorschrife des Mandars vom 
4. Julius 1827. (Gesetzsammlung vom Jahre 1827. S. 104.) in den Fällen, wenn 
Schuldner wegen fälliger Forderungen gerichtlich in Anspruch genommen werden. 
#. 20. An beweglichen Sachen wird durch ein bloses Versprechen, wenn es auch 
schriftlich, oder vor Gericht geschieh", kein Pfandrecht erworben. Ein solches ZRecht steht 
nur demjenigen zu, welchem die Sache als Pfand übergeben worden, dafern er es wirklich 
in Händen hat, indem das Constilutum Possessorium oder eine andere fingicte Uebergabe 
hierbei nicht zu beachten ist. 
§. 30. An außenstehenden Forderungen bewirkt weder eine Jnhibition, noch eine 
blose Verschreibung ein Pfandrecht, sondern es gehört dazu, daß das Document als Pfand
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.