Vorschriften über die
Erklärungen, die
Hulf., für vollstreckt
anzunehmen.
7 fandrechte an be-
weglichen Sachen.
fandrechte an For-
derungen.
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§. 21. Bei Consensertheilungen zu tehnshypotheken sind die §. 14. fgg. erwähnten
Pfandrechte nicht zu berücksichtigen.
9. 22. Uebrigens hat es auch weiterhin dabei, daß wegen Allodialschulden auf An-
suchen eines Gläubigers, die Hülfe in die Substanz des tehns oollsireckt, inglei chen von
dem Besitzer des Lehns, (jedoch unter Beachtung der Vorschriften g. 25. fgg.) die Huͤlfe
in das Lehn fuͤr vollstreckt angenommen werden kann, sein Verbleiben.
Von dem auf diese oder jene Art, wegen einer Allodialforderung, an dem Lehne ent—
standenen Rechte gilt dasselbe, was §. 16.— 19. 21. wegen der ohne Consensertheilungen
an zehnen eingeräumten Pfandrechte bestimmt worden ist.
9. 23. ODa hiernächst Zweifel darüber entstanden sind, ob, wenn ein Schuldner,
wegen einer noch nicht gerichtlich anhängig gewordenen Schuld, die Hülfe in eine unbeweg-
liche Sache für vollfstreckt annehme, der Gläubiger durch eine solche Erklärung ein Pfand-=
recht erlange; so wird zur Entfernung derselben Folgendes hierdurch festgeses
Zisl-
9. 24. Es ist anzunehmen, daß durch die bereits geschehenen Erklärungen der ge-
dachten Art (se weit darüber niche schon ekwas Anderes verglichen oder rechtsbräftig ent-
schieden ist) ein Pfandrecht entstanden sei, vorausgesetzt, daß sie bei dem Nichrer des
Hüölfsgegenstandes erfolgt, oder doch demselben angezeigt worden sind.
. 25. Dasselbe soll gelten, wenn solche Erklärungen annoch innerhalb dreier Mo-
nate, vom Dako dieses Gesetzes an gerechnee, bei dem F. 24. erwähnten Richter erfolgen,
oder angezeigt werden. «
H.26.DabeisindetkeinUnterschied-zwischenbedingtcnundunbedingten,fälligm
und noch nicht faͤlligen Forderungen statt.
g. 27. Dahingegen sind Erklaͤrungen der vorerwaͤhnten Art, welche erst nach den
Ablaufe der 9. 25. gesetzten Frift, erfolgen, oder dem Richter des Hülfegegenstandes an-
gezeigt werden, für unwirksam zu achten.
6. 28. Jedoch bewender es auch in Zukunft bei der Vorschrife des Mandars vom
4. Julius 1827. (Gesetzsammlung vom Jahre 1827. S. 104.) in den Fällen, wenn
Schuldner wegen fälliger Forderungen gerichtlich in Anspruch genommen werden.
#. 20. An beweglichen Sachen wird durch ein bloses Versprechen, wenn es auch
schriftlich, oder vor Gericht geschieh", kein Pfandrecht erworben. Ein solches ZRecht steht
nur demjenigen zu, welchem die Sache als Pfand übergeben worden, dafern er es wirklich
in Händen hat, indem das Constilutum Possessorium oder eine andere fingicte Uebergabe
hierbei nicht zu beachten ist.
§. 30. An außenstehenden Forderungen bewirkt weder eine Jnhibition, noch eine
blose Verschreibung ein Pfandrecht, sondern es gehört dazu, daß das Document als Pfand