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mit übergeben, und bei consentirten, oder bei den 9. 2. Nummer 6. erwähnten Forderun-
gen, daß die Versicherung von der Hypothekenbehörde confirmiré, ingleichen rücksichrlich der
tehnsschulden Consens von den Lehnsherrn ertheile wird.
§. 34. Uebrigens haben diejenigen, welche sich nach dem bisherigen Rechte gültiger= Bestimmungen über
weise, ohne Beobachtung der 9. 2. Nummer 6. geordneten Form, Hypotheken reservirt die bisherigen reser-
,, ,,, -. virten Hypotheken,
haben, ingleichen diejenigen, deren Forderungen, wegen welcher güleige Hypotheken an Allo= und über bieherige
dialimmobilien bestellt sind, ohne Beobachtung der 9. 10. 30. festgesetzten orm, abgetreten Cessionen und Ver-
oder verpfändet worden find, davon bis zum ersten April 1837. Cdiesen Tag mit einge- klandungen Fibe
schlossen) bei der Hypothekenbehörde Anzeige zu machen, widrigenfalls sind jene reservirten " rungen. «
Hypotheken nicht weiter zu beachten, wegen der Cessionen und Verpfändungen aber F. 10.
und §9. 30. zur Anwendung zu bringen. Bis zu gedachtem Tage aber behalten die gedach-
ten reservirten Hypotheken, Cesssonen und Verpfändungen ihre Kraft, und sind Forderun-
gen, welche mit jenen Hypotheken versehen sind, in Concursen in die sechste Specialelasse
der ersten Generalclasse (VJ. 2. Nummer 6.) zu lociren. Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen unkerlassene Anzeige findet nicht start.
Die Anzeige ist in den Consensbüchern anzumerken und für diese nachträgliche Annokation,
außer den baaren Verlägen, an Gebühren oder Srempelimpost elwas niche zu enrrichten.
Einer Anzeige bedarf es jevoch niche:
1.) wenn zu des Schuldners (dem das verpfändete Grundstück gehört) Verm#gen be-
reits ein Concurs ausgebrochen ist, oder bis zum 1ten April 1837. annoch aus-
bricht;
2.) rücksichtlich der reservirken Hyporheken, wenn
Ga.) von dem Verkäufer oder dem Gläubiger, für welchen die Hypothek im Kaufe
reserviret worden, die Forderung noch nicht weiter cedirt und der Contract,
aus welchem sich das Pfandrecht herschreibt, obrigkeitlich consirmirt worden ist,
so wie
b.) wenn zu einer Cession oder Verpfändung der mit einer solchen reservirten Hy-
pothek versehenen Forderung bereits von dem Hypothekenrichter Consens er-
theilt, oder doch Bestärigung erfolgt ist.
e Z Z . III. Bestimmungen
III. uͤber stillschweigende Hypotheken. büer ischweigende
« » Hypotheken.
s. 32. Vom üsten August 1836. an soll Niemand mehr eine stilschweigende Hy= Aufhebung derselben
porhek erlangen. für künftige Fälle.
9. 33. Die einzelnen bereies entstandenen, oder bis zu dem §. 32. bestimmten Tage Vorschriften wegen
noch enrstehenden stillschweigenden Hypotheken bleiben zwar bis auf weitere Anordnung bei der bereits entstan-
Kräften, jedoch unter den §. 34. fgg. festgesetzten Beschränkungen, (vergl. auch die Be- denen.
ftimmung wegen des Wegfalls der Vorzugsrechte. §. 3.)
1836. · 4