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. 42. Gegen einen in Gemäsheic der Borschriften im §. 34.— 4 1. eingetretenen
Verlust der stillschweigenden Hypothek ist niemals die Wiedereinsetzung in den vorigen
Srand zu ertheilen. «
5.43.DerWegfalldcsstillschweigendenPfandrechts,nach5.34.—41.hatdic«
Erloͤschung des persoͤnlichen Klagrechts nicht zur Folge.
9. 44. Hiernaͤchst soll kuͤnftig in Concursen folgenden Glaͤubigern ein persönliches Persönliche
Vorzugsrecht vor den chirographarischen Creditoren zustehen: Verzugsrechte eini-
1.) Minderfährigen und andern, nach Vorschrift der allgemeinen Vormundschaftsord= den- eenen ker
nung vom 13°en März 1790. Cap. XXIV. und XXV. Bevormundeten wegen schen Gläubigern.
dessen, was der Gemeinschuldner, als bestätigt gewesener Vormund, zu vertreten hat;
2.) Kindern, wegen der Ansprüche, die aus der dem Gemeinschuldner, vermöge der
väterlichen Gewalt, obgelegenen Verwaltung ihres Vermögens herrühren;
3.) der Ehefrau des Gemeinschuldners in Ansehung des eingebrachten (Dotal= und
Paraphernal-) Vermögens; niche aber wegen der vorbehaltenen Güter, und auch
nicht wegen des teibgedinges und anderer Gebührnisse;
4.) dem landesherrlichen Fiscus, den Landescassen, den Sreuercassen der Stände und
der Vierstädte, den Kirchen, höhern und niedern öffentlichen Unterrichtsanstalten,
und den dazu bestimmten Stipendiencassen, den öffentlichen Versorgungs-, Unter-
stützungs-, Heilungs-, Straf= und Besserungsanstalten, wegen der Forderungen aus
einem Dienste, oder aus einer Verwaltung, oder Einnahme, die dem Gemein-
schuldner für den= oder dieselben übertragen gewesen ist.
. 45. Die vorstehend unter Nummer 1. 2. 3. und 4. angegebenen Gläubiger
theilen die, auf die Classe dieser, persönlich bevorzugten Gläubiger kommende Summe, da-
fern dieselbe zu ihrer vollständigen Bezahlung nicht zureicht, nach dem Verhältnisse ihrer
Forderungen. »
H.46.GelangenindemConcurseeinesLehnbesitzer8,nachTilgungderLehnschul-
den, Nutzungen oder die Uebermasse des Lehns zur Allodialmasse, so kommen die Vorschrif—
ten im 9. 44. 45. ebenfalls zur Anwendung.
# 47. Die §. 44. 45. 46. bestimmten Vorzugsrechte gehen auch auf die Erben
und Cessionarien der Berechtigten über.
§. 48. Oen damit versehenen Gläubigern gebühren im Concurse die ihnen zukom-
menden Zinsen mit den Hauptstämmen zugleich, eben so wie den Hypothekengläubigern.
§9. 49. Ferner gile in Ansehung ihrer in dem Falle eines Nachlaßvertrags (Dact#
memssorlu) dasselbe, was das geschärfte Mandak wider die Banqueroutiers vom Zten Au-
qust 1783. 9. 17. wegen der mit gerichtlichen Hyporheken versehenen Gläubiger vor-
schreibt.
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