Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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. 42. Gegen einen in Gemäsheic der Borschriften im §. 34.— 4 1. eingetretenen 
Verlust der stillschweigenden Hypothek ist niemals die Wiedereinsetzung in den vorigen 
Srand zu ertheilen. « 
5.43.DerWegfalldcsstillschweigendenPfandrechts,nach5.34.—41.hatdic« 
Erloͤschung des persoͤnlichen Klagrechts nicht zur Folge. 
9. 44. Hiernaͤchst soll kuͤnftig in Concursen folgenden Glaͤubigern ein persönliches Persönliche 
Vorzugsrecht vor den chirographarischen Creditoren zustehen: Verzugsrechte eini- 
1.) Minderfährigen und andern, nach Vorschrift der allgemeinen Vormundschaftsord= den- eenen ker 
nung vom 13°en März 1790. Cap. XXIV. und XXV. Bevormundeten wegen schen Gläubigern. 
dessen, was der Gemeinschuldner, als bestätigt gewesener Vormund, zu vertreten hat; 
2.) Kindern, wegen der Ansprüche, die aus der dem Gemeinschuldner, vermöge der 
väterlichen Gewalt, obgelegenen Verwaltung ihres Vermögens herrühren; 
3.) der Ehefrau des Gemeinschuldners in Ansehung des eingebrachten (Dotal= und 
Paraphernal-) Vermögens; niche aber wegen der vorbehaltenen Güter, und auch 
nicht wegen des teibgedinges und anderer Gebührnisse; 
4.) dem landesherrlichen Fiscus, den Landescassen, den Sreuercassen der Stände und 
der Vierstädte, den Kirchen, höhern und niedern öffentlichen Unterrichtsanstalten, 
und den dazu bestimmten Stipendiencassen, den öffentlichen Versorgungs-, Unter- 
stützungs-, Heilungs-, Straf= und Besserungsanstalten, wegen der Forderungen aus 
einem Dienste, oder aus einer Verwaltung, oder Einnahme, die dem Gemein- 
schuldner für den= oder dieselben übertragen gewesen ist. 
. 45. Die vorstehend unter Nummer 1. 2. 3. und 4. angegebenen Gläubiger 
theilen die, auf die Classe dieser, persönlich bevorzugten Gläubiger kommende Summe, da- 
fern dieselbe zu ihrer vollständigen Bezahlung nicht zureicht, nach dem Verhältnisse ihrer 
Forderungen. » 
H.46.GelangenindemConcurseeinesLehnbesitzer8,nachTilgungderLehnschul- 
den, Nutzungen oder die Uebermasse des Lehns zur Allodialmasse, so kommen die Vorschrif— 
ten im 9. 44. 45. ebenfalls zur Anwendung. 
# 47. Die §. 44. 45. 46. bestimmten Vorzugsrechte gehen auch auf die Erben 
und Cessionarien der Berechtigten über. 
§. 48. Oen damit versehenen Gläubigern gebühren im Concurse die ihnen zukom- 
menden Zinsen mit den Hauptstämmen zugleich, eben so wie den Hypothekengläubigern. 
§9. 49. Ferner gile in Ansehung ihrer in dem Falle eines Nachlaßvertrags (Dact# 
memssorlu) dasselbe, was das geschärfte Mandak wider die Banqueroutiers vom Zten Au- 
qust 1783. 9. 17. wegen der mit gerichtlichen Hyporheken versehenen Gläubiger vor- 
schreibt. 
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