Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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befuge sein, die Brandversicherungs-Angelegenheiten und insbesondere die Werthsanga- 
ben für die betreffenden Kirchen, geistlichen= und ihrer Verwaltung oder Aufsicht unter- 
gebenen Seiftungs= ingleichen Schulgebäude ohne weitere Concurrenz der Kirchen= und 
Schulgemeinden, zu besorgen, und es hat bei den Kirchen und den geistlichen und Schul- 
stellen königlichen Parronats der königliche Justizbeamte oder Justitiar, welchem die Co- 
inspection zusteht, die diesfallsigen Befugnisse des Kirchen= und Schulpatrons auszunben. 
4.) Insofern jedoch in einzelnen Fällen Abweichungen von den unter 1. und 2. 
gegebenen Bestimmungen: 
a.) entweder der Behörde angemessen erscheinen oder 
hb.) von den Kirchenvorstehern oder den Gemeindevertretern in Antrag gebracht wer- 
den sollten, so ist zuvöorderst die Zustimmung aller derjenigen, welche zum Wie- 
deraufbau der in Frage stehenden Gebäude in subsicium verbunden sind, in 
verfassungsmäßiger Weise beizuschaffen, insofern solche in dem Falle unter b. 
nicht schon bei dem Ansuchen beigebracht worden, und sind die Betheiligten bei 
der ihnen deshalb abzufordernden Erklärung auf die Möglichkeit des durch Her- 
absetzung des Assecuranzguanti im Fall eines Brandunglücks zu befürchrenden 
Nachtheils aufmerksam zu machen. Sodann ist deshalb, ingleichen bei sonst 
entstehenden Zweifeln, von der betreffenden Kirchen= und Schulinspectiön Be- 
richt, mit beigefügtem Gutachten, an die vorgesetzte Kreisdirection zu erstatten 
und deren Entschließung in der Sache zu erwarten, ohne deren Genehmigung 
aber keine Ausnahme von der Regel zu machen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 4ten Februar 1836. 
Das Ministerium des Cultus und des öffentlichen Unterrichts. 
D. Müller. 
Just.
	        
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