Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Die Bücher werden in Königl. Sächstischer conventionsmäsiger Silbermünze geführet; 
sonach können die Einlagen in der Regel nur in solchem Gelde statt finden. Zur Er- 
leichterung der Theilnehmer werden jedoch auch Cassenbillers und andere, in der Valva- 
tionstabelle als geltend verzeichnete Silbersorten angenommen, es wird aber ihr Werrh 
auf den jedesmaligen Cours reducirt, in Convenrionsgelde eingetragen und im Quittungs- 
buche bemerkt. Die Jurückzahlung des Stammes und der Zinsen erfolgt in Convenrions= 
münze, oder auch, auf Verlangen der Theilnehmer, in Cassenbillers und in Königl. 
Preuß. Couranc, nach dem stehenden Werthe. 
6. 5. Von den Vormündern, welche nicht Gelegenheit sinden, die ihrer Ver- 
waltung anvertraucen Mündelgelder gegen vorschriftmäsige Sicherheit und übliche Zinsen 
auf kurze Zeit unterzubringen, werden auch höhere Summen als zwanzig Thaler in suc- 
cessiven Einlagen, jedoch nicht über Einhundere Thaler aus eines Pflegbefohlnen Ver- 
mögen, in die Sparcasse angenommen. Ist diese Summe überstiegen, so erfolge die 
Aufkündigung. 
§. 6. ODie zur Sparcasse angenommenen Einlagen werden zur Zeit nach 33 vom 
Hundert, miehin Ein Thaler jährlich mit Neun Pfennigen, verzinset. Einlagen unter 
Einem Thaler tragen nicht eher Zinsen, bis sie durch Nachzahlungen oder Zinsanwachs, 
zum Betrage Eines vollen Thalers gebracht sind. 
. 7. Die Berzinsung nimmr mit dem ersten Tage des, auf den Tag der Ein- 
zahlung folgenden Monaks, ihren Anfang, und läufe von Vier zu Vier Monaten fort, 
dergestalt, daß nach Verlauf von Vier Monaken, die Interessen von Einem Thaler, 
Drei Pfennige, von Acht Monaten, Sechs Pfennige, und von Einem Jahre, Neun 
Pfennige, ausmachen. Won jeder einzelnen Einlage können die, in diesem Verhälcnisse 
anwachsenden Zinsen jederzeit nach Ablauf von Vier Monaken, mit Vorzeigung des 
Quittungsbuchs, bei der Casse abgefordert werden. Der Einleger kann sie aber auch 
stehen und zu Capikale anwachsen lassen, ohne daß es einer besondern Erklärung hierüber 
bedarf. Von nicht abgeforderten Zinsen wird angenommen, daß der Tcheilhaber sie zu 
Capitale bestimme habe. Zinsen tragen von dem Tage an als sie die Höhe eines Thalers 
erreicht haben, wieder Zinsen. 
9. S. Bis jeder Hauptstamm mit Hinzurechnung der stehen gelassenen und zu Ca- 
pitale gewordenen Zinsen, auf Ein Hundert Thaler gebracht worden, wird derselbe bei 
der Casse zinsbar behalten, alsdann aber wird die auf Einhunderte Thaler zusammen ge- 
brachte Summe, dem Empfangeberechtigten nach vorher erfolgrer einmonarlicher Aufkün= 
digung, zurückbezahlt, und wenn die Zurücknahme nicht erfolgen sollee, solche auf seine 
Koften zum Rathsdeposiko abgegeben, der weitere Zinslauf aber damit sistirt. In das 
Ermessen der Curatoren ist es jedoch gestellt, bei besonders eintretenden Verhälenissen auch 
Einlagen, welche die Summe von Einhundert Thalern erreicht haben, noch länger bei 
der Casse zinsbar zu behalten.
	        
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