Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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9. 9. Zur Sparcasse gebrachte Einlagen können jeden Cassentag ganz oder theilweise, 
mit Vorzeigung des Quittungsbuchs, zurückgefordert werden. Ist der Betrag Zehn Tha- 
ler und darunter, so geschieht die Zurückzahlung am nächstfolgenden Cassentage, bei höhern 
Posten aber, nach Verlauf von Vier Wochen, doch ist es dem Befinden der Curatoren 
und des Cassirers vorbehalten, diese achrtägige und vierwöchentliche Frist zu kürzen und die 
Zurückzahlung eher zu leisten. 
Von Einlagen, die vor Ablauf der ersten Vier Monate von dem Tage an, von wel- 
chem die Verzinsung anfängt, zurückgenommen werden, werden keine Zinsen bezahlet. Von 
Einlagen, die über Vier Monate bei der Casse gestanden, vor Ablauf des Achten Monats 
aber zurückgefordert werden, werden die Zinsen von Vier Monaten, und wenn sie über 
Acht Monate, jedoch nicht ein volles Jahr in der Sparcasse hinterlegt gewesen, wird nur 
der Zinsbetrag von Acht Monaten verabreicht. 
Die Zinsen, welche die Einlagen in den Zwischenmonaten vom Ersten bis zum nicht 
vollendeten Vierten, von diesem bis vor dem vollen Ablaufe des Achten, und vom Achten 
bis zum vollen Jahre tragen möchten, fallen der Casse anheim, und werden zu den Be- 
dürfnissen des Instituts mit verwendet. 
. 10. Weder bei dem Einzahlen der Einlagen in die Sparcasse noch bei der Zu- 
rückgabe dieser Ersparnisse, ist Stempelsteuer zu entrichten, auch sind weder die Bekennt- 
nisse übernommener Sparcassengelder zur Verzinsung, noch die Quittungen über die Jurück- 
zahlung an die Casse und an die Theilhaber, dieser Besteuerung unterworfen. 
11. Jedem der Etwas zur Sparcasse einzahlt, wird ein Quittungsbuch ausgehän- 
diget, welches zugleich einen Auszug der hauptsächlichsten Bestimmungen des Reegulativs 
enthält. Die Aufschrife dieses Buchs bezeichnet die Nummer, unter welcher der eingelegte 
Betrag ins Hauptbuch der Casse eingetragen ist, den Namen und den Aufenthaltsort des 
Einlegers, so wie den Tag der Einzahlung, und ist mit den eigenhändigen Namen der 
Curatoren und des Cassirers, auch mit dem Cassensiegel bezeichner. Einlagen aus dem 
Vermögen Unmündiger werden in das Haupt= und Quittungsbuch auf deren Namen ein- 
geschrieben. 
Weder bei der Hinausgabe des vollzogenen Quittungsbuches, noch bei Empfangnahme 
der Zinsen und der Rückzahlung der eingelegten Spargelder, werden Gebühren an die 
Casse bezahlt, indem die, bei dem Institure entstehenden Kosten, von den höhern als zu 
Drei und Einem Achtel pro Cent unterzubringenden, und von der Casse nur so hoch zu 
verzinsenden Einlagen, und von dem Betrage der in Wegfall gelangenden Verzinsung von 
Posten, welche nicht volle Vier, Acht oder Zwölf Monate nach F. 9. bei der Casse gestan- 
den haben, bestritten werden. 
6. 12. Zinsen, welche unter Zehn Thalern betragen, werden an die Person, welche 
das Quittungsbuch vorzeigt, verabreicht, indem sie dadurch, daß ihr dieses Büuch anvertrauet
	        
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