Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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besonders zu bestimmender Straßen und auf den schiffbaren Stroͤmen eingefuͤhrt, 
und an den dort einzurichtenden Anmelde- und Hebestellen angemeldet und resp. 
versteuert werden muͤssen. 
Art. 9. Hinsichtlich der Verbrauchs-Abgaben, welche im Bereiche der Vereins- 
länder von anderen, als den im Art. 8. bezeichneten Gegenständen, oder auch von 
diesen Gegenständen in solchen tändern, in welchen darauf keine Ausgleichungs-Abgabe 
liegt, erhoben werden, wird im Verhälenisse der contrahirenden Vereinsstaaken zu dem Her- 
zogihume Nassau eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung Start finden, dergestalt, 
daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaales unter keinem Vorwande höher belastet wer- 
den darf, als das inländische. 
Dieselbe Gleichmäßigkeit sindet auch bei den Zuschlags-Abgaben und Octrois Scatt, 
welche für Rechnung einzelner Gemeinen erhoben werden, so weie dergleichen Abgaben nicht 
überhaupt nach der Bestimmung des Art. 8. Nr. 6. unzulässig sind. 
Art. 10. Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso 
Pflaster-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen der- 
gleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staares 
oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Commune geschiehr, sollen sowohl auf Chaus- 
seen als auch auf allen unchaussirten Land= und Heerstraßen nur in dem Berrage beibehal- 
ten oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Un- 
terhaltungs-Kosten angemessen sind. · 
Das dermalen in Preußen nach dem allgemeinen Tarife vom Jahre 1828. bestehende 
Chausseegeld soll als der hoͤchste Satz angesehen, und hinfuͤhro in keinem der contrahirenden 
Staaten uͤberschritten werden. 
Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflastergeldern sollen auf chaussicten 
Straßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemaͤß aufgehoben, und 
die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chaus- 
seegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. 
Art. 11. Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Nassau wollen Ihrerseits 
auch mitwirken, daß in allen Ländern der contrahirenden Regierungen ein gleiches Münz-, 
Maaß= und Gewichtssystem in Anwendung komme, und an den bierüber einzuleitenden 
Unterhandlungen Theil nehmen. Hochstdieselben treten der zwischen den Vereinsgliedern 
bereits bestehenden Uebereinkunft bei, wonach der Großherzoglich Hessische Cenener, welcher 
dem Herzoglich Nassauischen Centner gleich ist, als Einheit für das gemeinschaftliche Zoll— 
gewicht angenommen worden ist. Oie Oeclaration, Messung und Verzollung der nach 
dem Maße zu verzollenden Gegenstände wird im Herzogthume Nassau im landesgesetzlichen 
Matze so lange erfolgen, bis man über ein gemeinschaftliches Maß ebenfalls übereinge- 
kommen seyn wird. 
1836. 8
	        
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