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handelt, oder zu nahe getreten wird. Es
steht ihm daher auch frei, ein solches Lehen
stuͤckweise zu veraͤußern, nur muß auf die
veraͤußerten Stuͤcke ein verhaͤltnißmaͤssiger
Antheil der auf das Ganze bei der Eignung
gelegten Last uͤbergetragen werden.
Wir gebieten Unsern Finanz Direkzionen
Sorge zu tragen, daß gegenwärtige Verordnung
denjenigen, welche ste angehr, gehörig
bebannt werde; und Wir erwarten von
ihrem Diensteiser, daß sie sich bemühen, das
wichtige Geschäft der Leheneignung ihres
Octs möglichst zu befördern.
München den 6. Juni 1815.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl
der General-Sekrei#r
G. von Geiger.
(Die Minssterial Kriegs Kommission betreffend.)
Wir Maximiltan Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da die dermaligen Verhältnisse eine ndhere
und bestunmtere Festsezung des Wirkungs
Kreises erfodern, welcher der seit dem
Jahre 1300 bei Unsern Ministerien der aus:
wärtigen Angelegenheiten und der Finanzen
bestehenden gemeinschaftlichen Kriegs Konmission
zugewiesen ist, so haben Wir auf
den Uns hierüber erstatteten Vortrag beschlossen,
wie folge:
4%
Die Ministerial Kriegs Kommission hat
forthin aus Mitgliedern der Ministerial Departemente
der auswärtigen Angelegenheiten
und der Finanzen zu bestehen, und zwar namentlich
aus Unserem geheimen Rathe Freiherrn
von Aretin, Unserem geheimen Finanz
Referendäe von Widder, den Legazions
Räthen von Flad, und von Hörmann,
und dem Ober Finanzrathe von
Sutner.
Zur Führung des Einlaufs= und des
Geschäfts Hrotokolls, so wie zur Besorgung
jener Ausfertigungen, welche nicht Unsern
Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten
und der Finanzen vorbehalten sind, wird der
Kommisston ein Sekretär, zur Revision und
Zusammenstellung der Bordereaur, zur Prüfung
der einkommenden Liquidazionen, und
anderen Kurrent Rechnungs Geschäften zwei
Revisoren, dann für den Kanzleidienst zwei
Kanzellisten beigegeben.
Zum Wirkungs Kreise der Ministerial=Kriegs
Kommission gehören
a. alle auf Durchmärsche und Kantonirunt
gen fremder Truppen Bezug habenden
Verfügungen;
b. Requisizionen zu militärischen Zwecken,
Anlegung von Magazinen, Spitälern,
Artillerie-Depots (. a.
c. Die Aufsicht und Verwendung über
Geld und Natural Abgaben, welche
zum Behufe der Teuppen Verpflegung
vom Lande geleistet werden müssen, überhaupe,
insbesondere aber