Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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handelt,  oder  zu  nahe  getreten  wird.  Es
steht  ihm  daher  auch  frei,  ein  solches  Lehen
stuͤckweise  zu  veraͤußern,  nur  muß  auf  die
veraͤußerten  Stuͤcke  ein  verhaͤltnißmaͤssiger
Antheil  der  auf  das  Ganze  bei  der  Eignung
gelegten  Last  uͤbergetragen  werden.

Wir  gebieten  Unsern  Finanz  Direkzionen
Sorge  zu  tragen,  daß  gegenwärtige  Verordnung
  denjenigen,  welche  ste  angehr,  gehörig
bebannt  werde;  und  Wir  erwarten  von
ihrem  Diensteiser,  daß  sie  sich  bemühen,  das
wichtige  Geschäft  der  Leheneignung  ihres
Octs  möglichst  zu  befördern.

München  den  6.  Juni  1815.

Max  Joseph.
Graf  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhochsten  Befehl
der  General-Sekrei#r
G.  von  Geiger.

 

(Die  Minssterial  Kriegs  Kommission  betreffend.)

Wir  Maximiltan  Joseyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Da  die  dermaligen  Verhältnisse  eine  ndhere
  und  bestunmtere  Festsezung  des  Wirkungs
  Kreises  erfodern,  welcher  der  seit  dem
Jahre  1300  bei  Unsern  Ministerien  der  aus:
wärtigen  Angelegenheiten  und  der  Finanzen
bestehenden  gemeinschaftlichen  Kriegs  Konmission
  zugewiesen  ist,  so  haben  Wir  auf
den  Uns  hierüber  erstatteten  Vortrag  beschlossen,
  wie  folge:

4%

Die  Ministerial  Kriegs  Kommission  hat
forthin  aus  Mitgliedern  der  Ministerial  Departemente
  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  der  Finanzen  zu  bestehen,  und  zwar  namentlich
  aus  Unserem  geheimen  Rathe  Freiherrn
  von  Aretin,  Unserem  geheimen  Finanz
  Referendäe  von  Widder,  den  Legazions
  Räthen  von  Flad,  und  von  Hörmann,
  und  dem  Ober  Finanzrathe  von
Sutner.

Zur  Führung  des  Einlaufs=  und  des
Geschäfts  Hrotokolls,  so  wie  zur  Besorgung
jener  Ausfertigungen,  welche  nicht  Unsern
Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  der  Finanzen  vorbehalten  sind,  wird  der
Kommisston  ein  Sekretär,  zur  Revision  und
Zusammenstellung  der  Bordereaur,  zur  Prüfung
  der  einkommenden  Liquidazionen,  und
anderen  Kurrent  Rechnungs  Geschäften  zwei
Revisoren,  dann  für  den  Kanzleidienst  zwei
Kanzellisten  beigegeben.

Zum  Wirkungs  Kreise  der  Ministerial=Kriegs
  Kommission  gehören

a.  alle  auf  Durchmärsche  und  Kantonirunt
gen  fremder  Truppen  Bezug  habenden
Verfügungen;

b.  Requisizionen  zu  militärischen  Zwecken,
Anlegung  von  Magazinen,  Spitälern,
Artillerie-Depots  (.  a.

c.  Die  Aufsicht  und  Verwendung  über
Geld  und  Natural  Abgaben,  welche
zum  Behufe  der  Teuppen  Verpflegung
vom  Lande  geleistet  werden  müssen,  überhaupe,
  insbesondere  aber