Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Ausführung des Grund-Vertrages und der besonderen Uebereinkünfte, des Zoll- 
gesetzes, der Jollordnung und Tarife, in einem oder dem anderen Vereinsstaate 
wahrgenommen, und die nicht bereits im taufe des Jahres in Folge der darüber 
zwischen den Ministerien und obersten Verwaltungsstellen geführten Correspondenz 
erledigt worden sind; 
b.) die definitive Abrechnung zwolschen den Vereinsgliedern über die gemeinschaftliche 
Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Jollbehörden aufgestellten, durch 
das Central-Büreau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck einer dem 
gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung erheischt; 
I.) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staacs-Regie- 
rrungen zur WVerbesserung der Verwaltung gemacht werden; 
d.) die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Zollordnung, des Joll- 
tarifs und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem der contrahirenden 
Staaten in Antkrag gebracht worden, überhaupt über die zweckmäßige Entwickelung 
und Ausbildung des gemeinsamen Handels= und Zollsystems. 
Art. 31. Treten im taufe des Jahres ausser der gewöhnlichen Zeit der Versamm- 
lung der Conferenzbevollmächtigten ausserordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche 
Maasregeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich die 
contrahirenden Theile darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine ausserordent- 
liche Zusammenkunft ihrer Bevollmächtigten veranlassen. 
Art. 32. Den Aufwand für die Bevollmächtigken und deren etwanigen Gehülfen 
bestreitet dasjenige Glied des Gesammtvereins, welches sie absendet. Das Kanzleidienftper- 
sonale und das Lokale wird unentgeldlich von der Regierung gestellt, in deren Gebiete der 
Zusammentritt der Conferenz Statt findet. 
Art. 33. Die Herzoglich Nassauische Regierung verpflichter sich zu denjenigen 
Maasregeln, welche erforderlich sind, damit niche die Zolleinkünfte des Gesammpvereins 
durch die Einführung und Anhäufung geringer verzollter Waarenvorrärhe beeinträcheige 
werden. 
Art. 34. Fur den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen 
geben sollten, in den Zollverein aufgenommen zu werden, erklären sich die hohen Contra- 
benten bereit, so weit es unter gehöriger Berücksichtigung der besonderen Interessen der 
Vereinsmitglieder möglich erscheint, diesem Wunsche durch deshalb abzuschließende Verträge 
Folge zu geben. 
Art. 35. Auch werden sie sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen Staa- 
ten dem Verkehr ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erweiterung zu ver- 
schaffen.
	        
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