Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Schaeffer von Bernstein, Commandeur zweiter Klasse des Großherzoglich Hesst- 
schen Ludewigsordens, Inhaber des milicairischen Dienstehrenzeichens, Ritter des 
Kaiserlich Oesterreichischen Leopoldordens, der Königlich Französischen Ehrenlegion, 
des Königlich Hannöverischen Guelphen= und des Königlich Württembergischen 
Milicairverdienstordens und Commandeur des Großherzoglich Badischen Zährin- 
ger Löwenordens, und 
Höchst Ihren Ober-Finanzrath Heinrich Ludwig Biersack, Ritter erffer 
Klasse des Großherzoglich Hessischen Ludewigsordens, Ritker des Königlich Preuf- 
sischen rothen Adlerordens dricter Klasse, des Civilverdienstordens der Königlich 
Baierischen Krone, des Ordens der Königlich Württembergischen Krone und des 
Großherzoglich Badischen Zähringer Löwenordens; 
anderer Seits: 
Der Senat der freien Steadt Frankfurk: 
den Schöff und Senator George Friedrich von Guaita, und 
den Senacor Corrad Adolph Bansa, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalke der Ratification, folgender Vertrag 
abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. Die freie Stade Frankfuré mit ihrem Gebieke krite dem zwischen den 
Königreichen Preußen, Baiern, Sachsen und Würrtemberg, dem Großherzogehume Ba- 
den, dem Kurfürstenthume und dem Großherzogehume Hessen und den zu dem Thüringi- 
schen Zoll= und Handelsvereine verbundenen Scaaten, Behufs eines gemeinsamen Joll= und 
Handelssystems errichteten Vereine bei, wie solcher auf den Grund der darüber abgeschlos- 
senen Verträge vom 2 sten und 30sten März, ingleichen vom 1 1ten Mai 1833. und vom 
12ten Mai 1835. bestehr, dergestalt, daß dieselbe unter den durch gegenwärtigen Vertrag 
bestimmten Maasgaben gleiche Verbindlichkeiten mit den vorgedachten Stagten übernimme, 
und gleicher Rechte milt selbigen cheilhaftig wird. 
Artikel 2. In Folge dieses Beitritks wird die freie Stade Frankfurk, mit Auf- 
lbebung der gegenwärtig in derselben und ihrem Gebiere über Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangsabgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetze und Einrichtungen, das 
für dieselbe vereinbarte Zollgesetz nebst der Jollordnung und dem Zollstrafgesetze, ingleichen 
den Zollcarif, welche als integrirende Bestandtheile des gegenwärtigen Vertrages angesehen 
werden sollen, gleichzeitig mit letzterem publiciren und in Ausführung bringen lassen. 
Artikel 3. Veränderungen in der Vereinszollgesetzgebung mit Einschluß des Zoll- 
larifs und der Zollordnung, so wie Zusätze und Ausnahmen, können nur auf demselben 
Wege und mir gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammvereins bewirkr 
werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgt.
	        
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