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Dles gile auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwaltung
allgemein abändernde Normen aufstellen.
Artikel 4. Mit der vollständigen Ausführung des gegenwärtigen Verkrages eritt
zwischen den contrahirenden Vereinssaaten und der freien Stadt Frankfure Freiheit des
Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen ein, wie bei-
des in den folgenden Artikeln bestimme ist.
Artikel 5. Mit dem Eintritte des freien Verkehrs hören alle Eingangs-, Aus-
gangs= und Durchgangsabgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen des bieherigen
Zollvereins und der freien Stade Frankfurt auf, und es können alle im freien Verkehr
des einen Gebietes bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das an-
dere eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte:
a.) der zu den Seaatsmonopolien gehörigen Gegenstände, (Spielkarten und Salz,)
nach Maasgabe der Artikel 6. und 7.;1
b.) der im Inneren der contrahirenden Segaten gegenwärtig mie Steuern von ver-
schiedener Höhe, oder in dem einen Staate gar nicht, in dem anderen aber mit
einer Steuer belegten, und deshalb einer Ausgleichungsabgabe unterworfenen in-
ländischen Erzeugnisse, nach Maasgabe des Artikels 8.z und endlich
Z.) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden
Scaaten ertheilten Erfindungsprivilegien (Patente) niche nachgemacht oder einge-
führe werden können, und daher für die Oauer der Privilegien (Patente) von der
Einfuhr in den Staar, welcher dieselben ertheile hae, noch ausgeschlossen bleiben
müssen.
Artikel 6. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarken behält es in jedem der con-
trahirenden Staaten bei den bestehenden Verbocs= oder Beschränkungsgeseten sein Bewenden.
Artikel 7. In Betreff des Salzes tritt die freie Stadt Frankfurt der zwischen
den contrahirenden Wereinsregierungen getroffenen Verabredung, so weit letztere auf dorrige
Verhälcnisse Anwendung finder, in folgender Art bel:
a.) Die Einfuhr des Sahzs und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschie-
den zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum WVereine gehörigen Ländern in die
Bereinsstaaten, ist verboten, in so weic dieselbe niche für eigene Rechnung einer
der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salzämtern,
Fackoreien oder Niederlagen geschiehet.
b.) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum
Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche änder, soll nur mie Genehmigung
der Vereinsstaaten, deren Gebier bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den
Vorsichtsmaasregeln Scatt finden, welche von denselben für nöthig erachtet werden.