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Geseh-und Verordnungsblakt
frür das Königreich Sachsen,
OHtes Stuͤck vom Jahre 1837.
36.) Verordnung,
die Aufnahme von Bevölkerungslisten betreffend;
vom 25sten August 1837.
Nech Artikel 22 des durch die Verordnung vom 4ten December 1833 (im 25öfsten
Stück der Gesetzsammlung desselben Jahres) bekanne gemachten Jollvereinigungsvertrags,
wird, mit Ablauf des dreijährigen Zeitraums seir der unterm 5ren August 1834 (22setes
Scück der Gesetzsammlung vom Jahre 1834) angeordneten Aufnahme von Bevölkerungs=
listen, eine abermalige Volkszählung erforderlich.
Deshalb wird unter Höchster Genehmigung hiermie Folgendes verordnet:
1. Im Monate December dieses Jahres ist eine Volkszählung zu veranstalten,
bei welcher abermals der
erste December
dergestalt als Normaltag anzunehmen ist, daß auch bei der Fortsetzung des Geschäfts an
den folgenden Tagen an jedem Orte genau diejenigen, welche an demselben Tage aufzu-
zeichnen gewesen wären, in die kisten einzutragen sind.
Wo es auf genaue Zeitbestimmung ankomm', dienk der Anfang des bürgerlichen
Tages zur Norm, so, daß alle Diejenigen, welche in der Nacht vom 30sten November
zum 1sten December erst nach Mitternacht geboren werden „aus dem Verzeichnisse weg-
bleiben, die erst nach diesem Zeitpuncte Gestorbenen aber noch mitgezählt werden.
2. Zur Erleichterung des Geschäfts und Erlangung grösserer Zuverlässigkeit wer-
den in jedes Haus Tabellen gegeben, welche von den Hauswirthen oder deren Stellver=
tretern auszufüllen sind. Zu diesem Bebufe werden #istenschemata, nach dem hier unter
1837.