Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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& 7. Das Einsetzen in das Cocto ist mit Gefängniß von zwei Tagen und einer Strafe des Einse- 
Geldbusse bis zu fünf Thaler zu ahnden. In Wiederholungsfällen sind diese Strafen beus in das Lotto. 
verhältnimäsig zu erhöhen, und können bis zu sechs Wochen Gefängniß und zwanzig 
Thaler Geldftrafe gesteigerr werden. 1 
,«. Mittelbare oder un 
§ 8. Auf die Bestimmung der Strafe hak weder der Umstand, ob das Sam- mittelguane Herüte 
meln oder Einlegen in eigener Person oder durch einen Andern erfolgt ist, noch die Höhe ung des Vergehens; 
der Einfätze Einfluß. Höhe der Einsätze. 
6 9. Die bei Unternehmern, Sammlern oder Boten vorgefundenen Einlagen und Cinziehung und Per- 
Gewinnste sind der Einziehung unterworfen. theilung der Ein- 
,. . . ., ., lagen und Gewinne. 
Ein Drittheil davon faͤllt der Staatscasse, ein Drittheil der Obrigkeit, vor welcher 
die Untersuchung gefuͤhrt worden, ein Drittheil der Armen- und Schulcasse zu. 
8 40. Wenn Jemand, der in ein Lotto eingelegt hat, solche Personen, welche eine Straflosigkeit der 
der 99 3 — 6 in Verbindung mit §9 16 mit Strafe bedrohren Handlungen begangen kinter beibewirt 
baben, der Behörde anzeigt, so genieße er dafür gänzliche Srraflosigkeie für jede bis zu ternehltern WHm 
der erfolgken Anzeige von ihm verschuldete und eingestandene Vergehung gegen das in 97 förderern des Lotto. 
enthaltene Verbot, dafern nur eines Theils seine Aussage wenigstens in soweit begründet 
erscheint, daß der Angeschuldigke in der Entscheidung nicht im Mangel alles Verdachrs 
freigesorochen wird, und andern Theils die Namhafemachung zu einer Zeic erfolgt, wo der 
Angezeigte nicht schon wegen des ihm beigemessenen Vergehens verurtheilt worden, oder 
dessen nicht bereits vor Gericht geständig gewesen ist. Uebrigens mache es keinen Unter- 
schied, ob die Anzeige vor oder während einer gegen den Anzeigenden selbst wegen Einsetzens 
in das kokto anhängig gewordenen Untersuchung, und im letztern Falle, ob sie aus eigner 
Beroegung oder auf Befragen des Nichrers erfolgt ist, nicht minder, ob die gleiche An- 
schuldigung gegen dieselbe Person früher schon von Andern vorgebrachte worden ist oder nicht? 
§ 41. Wer von auswärtigen Lokterieen einzelne oder mehrere Loose verschreibt oder Vertrieb auswörti- 
sonst annimmt, und solche sodann verkaufe, verschenke oder auf irgend eine andere Arc Jer Lotterieloose. 
vertreibt (für dergleichen Lotterieen colligirt), ist mit ein= bis dreiwöchentlichem Gefängniß 
und Geldbusse bis zu zehn Thaler zu belegen. 
Im Wiederholungefall tritt das erste Mal zwei= bis sechswöchentliches Gefängniß und 
erhöhere Geldstrafe bis zu zwanzig Thaler, sodann aber ein= bis sechsmonatliches Gefäng- 
niß und Geldstrafe bis zu ein Hundert Thaler ein. 
651112. Diejenigen, welche bei dem Vertriebe einzelner oder mehrerer Loose, so wie Sonstartige Beför= 
bei Versendung oder Einziehung der Einlagen und Gerinngelder wissenrlich als Mittels- derung ves Spicies 
personen, Ooten, Beförderer oder auf andere Art miegewirkt haben, sind das erste Mal Lorterieen 
mie Gefängniß bis zu vierzehn Tagen und Geldstrafe bis zu fünf Thaler, in Wiederho- 
lungefällen aber mir verhälenigmäsig zu erhöhender Serafe zu belegen, welche jedoch vier 
ochen Gefängniß und zehn Thaler Geldstrafe nicht übersteigen darf. 
§ 43. Befsoörderer des Spiels in auswärtigen Korterieen (vergleiche 9 12) geniessen, Straflosiykeit der 
venn sie einen Collecteur anzeigen, Seraflosigkeit uner denselben Bedingungen, unter de- Albelger. 
en sie im 9 10 den Einlegern in ein Lorco in dem dort erwähnten Falle zugesichert ist. 
    
  
  
  
	        
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