Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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Zu diesem Behuf hat das Milicär, wenn den Ortsobrigkeiten die Unterbringung über- 
lassen wird, vollständige, von den Commandanten desselben unterschriebene t#isten, und 
nachher, unter gleichmäsiger Unterschrife, monatliche Nachträge über Zuwachs und Abgang 
nach den Chargen, an die Ortsobrigkeit abzugeben. 
§ 52. Den Offizieren und Mannschaften sind in den Standquartieren passende Kirchen- 
pläße durch die Orksobrigkeiten zu verschaffen. 
6 33. Diese sind ferner verbunden, den Militärverwaltungsbehörden bei Ermitte- 
lung nachbemerkter, für die Garnisonen erforderlichen Plätze und Locale, 
der Exercirplätze, 
der Plätze zum Zgielschiessen, 
der bedeckten Räume zu den Uebungen bei rauher Witterung, 
der Plätze zu Reitbahnen, 
der Unterrichtsstuben, 
der Arrestbehälenisse, 
und 
der Locale zur Aufbewahrung der Munition und zu Unterbringung des Geschützes, 
Fuhrwesens und der Milikäreffecten und Vorräthe, 
behülflich zu sein. 
Diese Plätze und tocale sind, nach dem Ermessen des Kriegsministerü durch ge- 
dachte Verwaltungsbehörden, für unmittelbare Rechnung der Kriegscasse, zu erpachten, 
zu ermierhen, oder zu erkaufen; wobei in Ansehung der Plätze zu den militärischen 
Uebungen im Freien die 99 7, 8 und 9 enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung 
kommen. 
§ 54. Bei Ermittelung der Pläte zum Zielschiessen ist insonderheie darauf zu sehen, 
daß in polizeilicher Hinsicht kein Bedenken vorwalte. 
§ 355. In Ansehung der Wachtlocale wird folgendes bestimme: 
Wenn sich in Städten besondere Wachthäuser befinden, so sind selbige zur Unrerbrin- 
gung der Militärwachten unentgeldlich zu überlassen, auch ohne Unterschied, ob diese 
Städte Garnisonen haben, oder nicht, von den betreffenden Communen fortwährend im 
baulichen Stande zu erhalten. 
Sind keine Wachthäuser vorhanden, so sollen die, für die Garnisonen erforderlichen 
Wachtlocale in der § 53 bestimmten Maase ermittelt und verschafft werden. 
Fär Anschaffung und Unterhaltung der Schilderhäuser, so wie sämmrlicher in den 
Wachten erforderlichen Effecten und Geräthschaften, haben die Militärverwaltungsbehörden 
zu sorgen.
	        
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