Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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staltungen treffen, die Ortsbehörde dafür zu sorgen, daß derselbe durch den nächsten legiti- 
mirten Civilarzé untersucht, und ihm die sofort nöthige ärzrliche Hülfe geleistet werde. 
87. Kann nach dem pflichtmäsigen Ermessen dieses Arzees, der Kranke, ohne Ge- 
fahr für seine Gesundheic, in das nächste Milicärhospital transporcirt werden, so ist der- 
selbe, ohne Verzug, dahin abzuliefern. - 
588.WirdjedochdessenTransportirungbedenklichgefunden,soist, 
a)dafernedienächsteGarnisonnichtüberzweiStundenentfernrist,sofortdemCom- 
mandanten derselben Nachricht zu geben, und sodann der Kranke durch einen Mi— 
litaͤrarzt zu behandeln, 
b) bei einer groͤsseren Entfernung aber, die Behandlung desselben einem der naͤchsten legi- 
timirten Civilaͤrzte zu uͤbertragen. 
§ 89. Alle Civilärzke sind verbunden, sich, auf erhaltene Aufforderung, der Unter- 
suchung und Behandlung der Soldaten zu unterziehen. 
§ 90. Bei Uebernahme der Behandlung hat der Arze alsbaldige Nachriche an die, 
dem Kranken unmittelbar vorgesetzte Militärbehörde, zu ertheilen. 
* 91. Wird der Kranke im Berlaufe der Krankheie so weit hergestellt, daß er, 
ohne Nachtheil für seine Gesundheic, in das nächste Militärhospital transportirt werden 
kann, so ist der Arzt verpflichtet, die Orksbehörde unverzüglich hiervon in Kenneniß zu setzen, 
und diese hat sodann für die Transportirung zu sorgen. 
* 92. ODer den Kranken behandelnde Arze har über seine Bemühungen, Verläge 
u. s. w. eine iquidation nach dem, unter II beifolgenden Formular zu ferrigen und ein- 
— zureichen. 
§ 93. Bei dem Ansatz für die Krankenbesuche des Arztes wird festgesetzt, daß der 
Soldat der minder bemittelren Classe gleich zu achten ist. 
§ 94. Der Ciquidation sind sters die Recepte beizufügen. 
Auch ist zugleich der Kostenbetrag für die gereichten Arzneien, und zwar, dafern die- 
selben in einer Apotheke bereilet wurden, mittelst einer besondern Liquidarion des betref- 
fenden Apothekers, oder, daferne der Arze, in den § 27 des Mandaks vom 30fsten Sep- 
kember 1823 nachgelassenen Fällen, die Medicamente selbst verabreichte, besonders auf der 
Liquidation des letztern, unter Bemerkung der Tage, an welchen der Kranke selbige erhalten 
hat, zu specificiren. 
* 95. Von der obern Medicinalbehörde ist die eingereichte iquidarion zu prüfen, 
und hiernach die Bezahlung derselben zu veranlassen. 
Glaubt der tiquidanc sich bei der ewa erfolgten Ermäsigung niche beruhigen zu können, 
so stehr demselben der Weg der Beschwerde oder Klage offen.
	        
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