Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

#71100)

in  der  Regel  und  in  fofern  nicht  bei  Maͤrschen  stärkerer  Truppenabtheilungen  ein  ungewöhnlich
  grosser  Vorspannbedarf  eintritt,  nur  diejenigen  Orte  zugezogen  werden,  welche  nicht
über  drei  Stunden  von  dem  Orte  der  Gestellung  enrfernt  sind.

*  107.  Die  Spannleistung  soll,  bei  Transporten,  nicht  über  vier  Meilen  Weges
von  dem  tadungsplatze  aus,  und  bei  Märschen  nicht  über  das  nächste  Nachtquarrier,  verlangt
  werden.

§  108,.  Ueber  die  geleisteten  Spannfuhren  sollen,  bei  deren  Ankunft  im  Umladungsplatze,
  Quictungen  auf  die  Spannbillets  ausgestellt  werden.

109.  Ale  Militärfuhren  sind  von  Wege=  und  Chausseegeldern  befrei.

E.
Von  Ceistungen  an  Mannschaftsdiensten.

§  110.  Diese  bestehen  in
Botendiensten,
und
Wachrdiensten.

§  111.  Oiesenigen  Orke,  welche  Einqutrtterung  erhalten,  haben  am  Tage  des  Einrückens,
  Boken  zur  Einholung  der  Truppen  bis  zu  demjenigen  Puncte  entgegen  zu  senden,
wo  die  Truppen  auf  dem  Marsche  sich  in  die  Quartiere  verkheilen.

§&  112.  Ferner  sind,  auf  Verlangen,  Boten  zur  Führung  der  Mannschaften,  bei
Märschen  ganzer  Truppenabtheilungen,  Commando's,  oder  einzelner  Commandirten,  zu
stellen,  wenn  die  Wege  mic  Wegweisern  nicht  bezeichnet  sind,  oder  wenn  es  dunkel  oder
Schneewerter  ist,  und  wenn  überhaupt  eine  Irrung  im  Wege  leiche  eintreten  kann.

Commando's  und  commandirke  einzelne  Offiziere  und  andere  Militärpersonen  baben
sich  hierbei  durch  ihre  Marschroute  gegen  die  Ortsbehörden  zu  legitimiren.

Die  Boken  müssen  der  Gegend  und  des  Weges  völlig  kundig  sein,  und  haben  den
Botendienst,  wenn  es  nöthig  ist,  bis  zu  einer  Enefernung  von  drei  Meilen  zu  verrichten.

Bei  grösseren  Entfernungen  soll  Ablösung  Scatt  sinden.

§  143.  Botengänge  zu  Versendung  von  Dienstschriften  sinden  auf  Märschen  und
in  Cantonnements,  jedoch  in  der  Regel  nur  dann  Statt,  wenn  diese  Schriften  die  Correspondenz
  der  Milirär=  und  Civilbehörden  betreffen.

Nach  angestrengten  Märschen  aber,  oder  wenn  die  Kräfte  der  Soldaten  für  den  folgenden
  Tag  geschont  werden  müssen,  können  auch  Botendienste  zu  Beförderung  der  Correspondenz
  der  Militärbehörden  unter  sich  in  Anspruch  genommen  werden.

Die  Quartierorte  haben,  auf  Verlangen  der  Truppencommandanten,  hierzu  zuverlässige
  Personen  in  der  Maase  zu  stellen,  daß  die  Ablösung  in  Stationen  von  höchstens