fuͤr das Koͤnigreich Sachsen,
124“ Stück vom Jahre 1837.
97.) Gesetz,
die definitive Gültigkeit des Gesetzes vom 2'sten December 1833 (Gesetz-
sammlung vom Jahre 1833, 3 Fstes Stück. 73), so wie einige Erläute-
rungen, Abänderungen und Zusätze zu demselben betreffend;
vom 1 Aten December 1837.
Wa, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
setzen und ordnen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, daß das über das Untersu-
chungsverfahren gegen Uebertreter der gesetzlichen Vorschriften in Sachen der indirecten Ab-
gaben unterm 2 #sten December 1833 erlassene, provisorische Gesetz nunmehr mit folgen-
den Erläuterungen, Abänderungen und Zusätzen definitive Gültigkeit haben soll.
1. Erläuterungen.
4. a) zu § 2 gedachten Gesetzes.
Die Fälle, in welchen, nach 9 2 vorerwähnten Gesetzes, die Untersuchung und Be-
strafung auch solcher Bergehen gegen die in Rede stehenden Abgabengesetze, die vermöge
der 9 1 und 4 des Gesetzes vom 27sten December 1833 eigentlich vor den Zoll= und
Steuerbehörden untersucht und bestraft werden sollten, den Justizbehörden fernerhin verblei-
ben soll, beschränken sich lediglich auf Hinterziehungen der Schriften= und Werthstempel=
steuer, in so weit dergleichen Vergehen bei Gelegenheit der vor Justizbehörden anhängigen
Rechts= und Verwaltungssachen entdeckt worden find.
& 2. Die Untersuchung und Entscheidung solcher Stempelhinterziehungen ist von der
untern Justizbehörde nach § 3 des Gesetzes vom 30sten Januar 1835, das Verfahren
in Administrativjustizsachen betreffend, in der Eigenschaft einer Verwaltungsbehörde zu be-
wirken.
1837. 28