Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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Spar= und Leiheassenordnung der Stadt Pirna. 
  
ꝛc. rc. 
s 11. Sollte dem Eigenthuͤmer das Quittungsbuch abhanden kommen, so ist die 
Cassenverwaltung davon sofort in Kenntniß zu setzen. Diese hat sodann, wenn nicht etwa 
bereits die Ruͤckzahlung geschehen ist, auf Kosten des Einlegers, das Abhandenkommen des 
Buchs in dem Pirnaer Wochenblatte bekannt zu machen und den etwanigen Inhaber des 
Buchs zur Angabe und Anmeldung seiner vermeintlichen Anspruͤche an das Buch, binnen 
einer dreimonatlichen Frist, bei Verlust der Anspruͤche, aufzufordern, binnen welcher Zeit 
mit Zahlung von Capital und Zinsen anzustehen ist. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen fremden Inhaber producirt, so wird 
die Sache zur weitern Eroͤrterung sofort an das Stadtgericht abgegeben. Ausserdem er— 
haͤlt der Anzeiger, nach Verfluß jener drei Monate, wenn er zuvor beim Stadtgerichte sein 
Eigenthum und den erlittenen Verlust eidlich bestaͤrkt hat, Zahlung oder ein neues Buch, 
und zwar gegen Vergütung des Anschaffungswerths, und das alte wird für ungültig ge- 
halten. Gegen diese, so wie überhaupt gegen die in diesen Statnten enthaltenen Präjudice 
finder keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand start, so wie denn auch die eingezahlten 
Gelder nebst Zinsen und die darüber ausgestellten Quictungsbücher keiner Verkümmerung 
unterworfen sind; doch mag dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich 
etwa vorfindenden Quittungsbücher der Sparcasse keineswegs ausgeschlossen werden. 
« ꝛc. ꝛc. 
8 26. Geht ein Pfandschein verloren, so tritt dasselbe Verfahren ein, wie oben, 
11 bei den Einlagebüchern. 
§ 27. Verkümmerung der Pfänder, oder Hülfsvollstreckung in selbige, findet nicht 
statt, auch werden in Concursfällen solche, nur gegen Berichtigung des Darlehns nebst 
Zinsen, so wie gegen Zurückgabe des Pfandscheins, der Masse ausgeantwortet. 
§ 28. Derjenige, welcher eine Sache zum Versatz bringt, wird in der Negel für 
deren rechemäsigen Eigenthümer gehalren, und deshalb die Sache von der Anstalt einem 
Dritten, welcher elwa an die verpfändete Sache ein näheres und besseres Reche hat, nur 
in dem Falle unenegeldlich und nach vorgängiger eidlicher Bestärkung der Anzeige und des 
Eigenthums, von der Gerichtsbehörde zurückgegeben, wenn das Abhandenkommen einer Sa- 
che durch Raub, Diebstahl und Verlieren — denn etwa auf rechtlicher Erörterung beru- 
hende Eigenchumsstreitigkeiren mit dem Besitzer können nicht berücksichtiger werden — vor 
deren Versatze bei der Casse, mic genauer Angabe solcher unkerscheidender Kennzeichen, wo- 
durch deren sichere Erkennung möglich ist, angezeigt und diese Sache dennoch binnen drei 
Monaten von der Anzeige, für deren Anmerkung 2 bis 6 Groschen zu entrichten, ange- 
rechnet, in unveränderter Gestalt bei der Leihcasse als Pfand angenommen worden.
	        
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