Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

.M 21.) Verordnung, 
die von den Cibvilstaatsdienern fuͤr den Staatspensionsfonds zu leistenden 
Beitraͤge betreffend; 
vom 22sten Mai 1837. 
In Erläuterung der Verordnungen vom 7 März und 17 Juli 1835 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt vom Jahre 1835 S. 194 und 418) werden, rücksichtlich der Er- 
hebung und Einrechnung der für die Civilstaaksdiener angeordneten Beiträge zum Stgaks- 
pensonsfonds, andurch fernerweit folgende Bestimmungen getroffen: 
6 4. Die zum Besten des Pensionsfonds bestehenden Jahresbeicräge der im activen 
Dienste, in Wartegeld oder in Pension sich befindenden Diener sind für das Jahr 1831 
und ferner, nicht mehr wie bisher im Monat November, sondern jedesmal bereits im Mo- 
nat August zu erheben und am Schlusse desselben Monats von der Recepturbehörde an 
das Pensionszahlamt abzuliefern. 
§ 2. Wegen der für den nämlichen Zweck vorgeschriebenen einmonallichen Gehalts= 
abzüge, so wie wegen der darüber und über die Jahresbeicräge abzulegenden Individual- 
verzeichnisse (IJ 8 der Verordnung vom 17 Juli 1835) har es dabei, daß erstere in 
den Monaten Mai und November, letztere im Monak December jeden Jahres zum Pen- 
sionszahlamte einzusenden sind, auch fernerbin sein Bewenden. 
6 3. Die Bestimmung, (§ 2 der angezogenen Verordnung) daß active Segats- 
diener zum Behufe der zu erhebenden Jahresbeicräge das Bestallungsdecrek bei der berref- 
fenden Casse zu produciren haben, wird aufgehoben. 
Vielmehr sollen künftig jeder Casse, bei welcher Gehaltszahlungen zur Verausgabung 
gelangen, von Seiten der dem Diener vorgesetzten Dienstbehörde und wo diese in der An- 
stellungsbehörde vereinigt ist, durch die letztere, die erforderlichen officiellen Angaben bierüber 
unmittelbar zugehen. 
Die für das Landeszahlamt bestimmten derartigen Mircheilungen gelangen zu dem Ende 
durch die betreffenden Departements-Ministerien zunächst an das Finanz-Ministerium. 
Jedem Departements-Ministerio bleibt vorbehalten, diejenigen Specialcassen, aus welchen 
Gehaleszahlungen erfolgen, nach Befinden, mit besonderer Instruction hierüber zu versehen. 
6 4. Oiese Mitcheilungen haben lediglich den Namen und die Dienststelle des Die- 
ners, den Betrag des am Schlusse des abgewichenen Jahres von ihm bezogenen 
reinen Diensteinkommens, so wie die Angabe, ob davon für das instehende Jahr der 
1837. 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.