Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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tritt  an  die  Stelle  der  dort  erwähnten  Verkündigungen  und  Anschläge  ein  von  dem  Landgerichte
  zu  erlassendes  Aufgebot,  welches  in  dem  Deutschen  Reichsanzeiger  und  außerdem  in
wenigstens  zwei  vom  Gerichte  zu  bestimmenden  öffentlichen  Blättern,  und  zwar  in  jedem
derselben  dreimal  in  Zwischenräumen  von  wenigstens  zwei  Monaten,  zu  veröffentlichen  ist.

Die  Einweisung  kann  erst  zwei  Monate  nach  der  letzten  Bekanntmachung  stattfinden.
Sie  erfolgt,  wenn  Erbansprüche  nicht  erhoben  wurden,  auf  Gesuch  in  dem  durch  Art.  163—168
des  gegenwärtigen  Gesetzes  vorgeschriebenen  Verfahren.

Sind  Erbansprüche  erhoben  worden,  und  werden  dieselben  bestritten,  so  ist  die  Sache
im  Klagewege  zu  erledigen.

Ermächtigung  zur  Veräußerung  von  Erbschaftsgegenständen.

Art.  184.  "

Die  in  Art.  796  des  pfälzischen  Civilgesetzbouchs  erwähnte  Ermächtigung  kann  sowohl
von  dem  Vorstande  des  Landgerichts  als  von  dem  Amtsgerichte,  in  deren  Bezirke  die  Erbschaft
  sich  eröffnet  hat,  ertheilt  werden.  Gegen  die  Abweisung  des  Gesuchs  findet  die  Beschwerde
  gemäß  Art.  56—67  und  168  Abs.  2  des  gegenwärtigen  Gesetzes  statt.

Bei  Veräußerung  der  zu  einer  Benefiziarmasse  gehörigen  Immobilien  (Art.  987  und
988  der  pfälzischen  Civilprozeßordnung)  richtet  sich  das  Verfahren  bei  Stellung  und  Bescheidung
  der  Anträge  auf  Abschätzung  und  Verkauf  der  betreffenden  Immobilien  nach
Art.  163—168  des  gegenwärtigen  Gesetzes.  Zuständig  ist  das  Landgericht,  in  dessen
Bezirke  die  Erbschaft  sich  eröffnet  hat.  Eine  Bestätigung  des  Expertenberichts  ist  nicht
erforderlich,  wenn  die  Güter  in  einem  gerichtlichen  Theilungsverfahren  unter  Beobachtung
der  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  zur  Veräußerung  kommen.

Ermächtigung  von  Ehefrauen  zum  Abschlusse  von  Rechtsge  schäften.

Art.  185.
Bezüglich  der  Ermächtigung  verheiratheter  Frauen  zur  Vornahme  von  Rechtsgeschäften
verbleibt  es  bei  den  einschlägigen  Vorschriften  des  pfälzischen  Civilgesetzbuchs.
Die  Entscheidung  erfolgt  auf  Gesuch  nach  Maßgabe  der  Art.  163—168  des  gegenwärtigen
  Gesetzes.