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Bierzwang — Nachweisung eines größeren Verlustes, wenn Brauberechtigte mit
jener Entschädigung sich nicht begnügen — Frist zur Erklärung,
ob die Berechtigten die 6 4 gedachte Entschädigungsweise anneh-
men, oder die Bescheinigung eines größeren Verlustes führen wollen
Verlust des Rücktritts zu der 6 4 zugesicherten Entschädigungsweise —
Durchschnittszahl der Jahre bei Bescheinigung des Ausfalls des
Brauurbars — bei eingetretener Suspension des Bierzwangs —
bei bereits erfolgter Aufgebung des Bierzwangs gegen ECntschädi-
gung — Präclusiofrist für Antritt der Bescheinigung — Behoͤr-
den und Instanzenzug .
Pachtverhaͤltniß und Bestimmungen wegen dritter Interessenten
Entschaͤdigungsmodalitaͤt, wenn Brauereiinhaber fuͤr Ausuͤbung des
Brauurbars gewisse Befugnißabgaben zu entrichten haben
Behoͤrde, an welche die Bezahlung der Rente oder des Capitals er—
folgen soll
Aufhebung des Bierverlagsrechts der Landbrauereien — desfallsige
Entschädigung Seiten des Staats — Seiten gewisser Verpflich-
teten — Quantum der Entschädigung — Pachtverhältniß
Abschaffung der sogenannten Bierzüge
Concessionsbedingungen zu Anlegung neuer Brauercien auf dem Lande
Aufhebung älterer desfallsiger Gesebe, Recesse und Entscheidungen
Blinde — Preisaufsaben- für deren Ausbildung zu einem Gewerbe .
Böhmen, Koönigreich, s. Schub-Uebernahmestationen.
Branntwein, inländischer, versteuerter und ins Ausland gefuͤhrter, — Steuer—
verguͤtung dabei
hierzu das Muster unter — über die desfallsige bei dem berefen-
den Steueramte einzureichende Anmeldung
Bescheinigung über die erfolgte Ausfuhr über die Grenze
Liquidirung der Stenerverguütung Seiten des betreffenden Haupt=
amts am Schlusse jeden Monats
Annahme der Anerkenntnisse in Jahlung auf zu entrichtende Maisch—
steuer
—
—.
–.
Ausfuhr abgeführt werde
Strafen bei Defraudation der Fabricationssteuer . .
Branntweinsteuer — Festsetzung eines berichtigten Hebesatzes dafür
Höhe derselben — Bewilligung eines Rabatts nach der Beilage A
Gewährung eines desfallsigen Erlasses an mit Landwirthschaft per-
bundene Brennereien, wenn die Maische aus selbst gewonnenen
mehligen Stoffen bereitet wird.
Vorschrift für Berechnung derselben in Bezug auf den uͤbrig blei-
benden Maischraumbetrag für den laufenden Kalendermonat
dabei bleiben die früheren Erhebungssätze, wenn der Branntwein
aus andern als mehligen Stoffen bereitet wird, unverändert
—
—
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Gestattung, daß derselbe zu einer Pockholsnicderlase Behufe de
Tag.
27 März
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2 2
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6 —
2 .
1 März
8 Oct,
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1 -
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30 Juli
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M
Seite.
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286 u. 287
279
287
279 u. 280
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280
280 u. 281
286
281
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4
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419 fg.
420 u. 423
420
421
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422
386 fg.
387 u. 388
387
2
Paragr.
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1, 2 u. 8
10 —15
16
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10
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