Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(X ) 
  
Bierzwang — Nachweisung eines größeren Verlustes, wenn Brauberechtigte mit 
jener Entschädigung sich nicht begnügen — Frist zur Erklärung, 
ob die Berechtigten die 6 4 gedachte Entschädigungsweise anneh- 
men, oder die Bescheinigung eines größeren Verlustes führen wollen 
Verlust des Rücktritts zu der 6 4 zugesicherten Entschädigungsweise — 
Durchschnittszahl der Jahre bei Bescheinigung des Ausfalls des 
Brauurbars — bei eingetretener Suspension des Bierzwangs — 
bei bereits erfolgter Aufgebung des Bierzwangs gegen ECntschädi- 
gung — Präclusiofrist für Antritt der Bescheinigung — Behoͤr- 
den und Instanzenzug . 
Pachtverhaͤltniß und Bestimmungen wegen dritter Interessenten 
Entschaͤdigungsmodalitaͤt, wenn Brauereiinhaber fuͤr Ausuͤbung des 
Brauurbars gewisse Befugnißabgaben zu entrichten haben 
Behoͤrde, an welche die Bezahlung der Rente oder des Capitals er— 
folgen soll 
Aufhebung des Bierverlagsrechts der Landbrauereien — desfallsige 
Entschädigung Seiten des Staats — Seiten gewisser Verpflich- 
teten — Quantum der Entschädigung — Pachtverhältniß 
Abschaffung der sogenannten Bierzüge 
Concessionsbedingungen zu Anlegung neuer Brauercien auf dem Lande 
Aufhebung älterer desfallsiger Gesebe, Recesse und Entscheidungen 
Blinde — Preisaufsaben- für deren Ausbildung zu einem Gewerbe . 
Böhmen, Koönigreich, s. Schub-Uebernahmestationen. 
Branntwein, inländischer, versteuerter und ins Ausland gefuͤhrter, — Steuer— 
verguͤtung dabei 
hierzu das Muster unter — über die desfallsige bei dem berefen- 
den Steueramte einzureichende Anmeldung 
Bescheinigung über die erfolgte Ausfuhr über die Grenze 
Liquidirung der Stenerverguütung Seiten des betreffenden Haupt= 
amts am Schlusse jeden Monats 
Annahme der Anerkenntnisse in Jahlung auf zu entrichtende Maisch— 
steuer 
— 
—. 
–. 
Ausfuhr abgeführt werde 
Strafen bei Defraudation der Fabricationssteuer . . 
Branntweinsteuer — Festsetzung eines berichtigten Hebesatzes dafür 
Höhe derselben — Bewilligung eines Rabatts nach der Beilage A 
Gewährung eines desfallsigen Erlasses an mit Landwirthschaft per- 
bundene Brennereien, wenn die Maische aus selbst gewonnenen 
mehligen Stoffen bereitet wird. 
Vorschrift für Berechnung derselben in Bezug auf den uͤbrig blei- 
benden Maischraumbetrag für den laufenden Kalendermonat 
dabei bleiben die früheren Erhebungssätze, wenn der Branntwein 
aus andern als mehligen Stoffen bereitet wird, unverändert 
— 
— 
—— 
Gestattung, daß derselbe zu einer Pockholsnicderlase Behufe de 
  
Tag. 
27 März 
2 - 
2 2 
- 2 
2 - 
- u 
- - 
8 2 
- * 
6 — 
2 . 
1 März 
8 Oct, 
-2 
- 7 
1 - 
- 
30 Juli 
* - 
An 
M 
  
Seite. 
278 
286 u. 287 
279 
287 
279 u. 280 
287 
280 
287 
280 
280 u. 281 
286 
281 
- 
4 
* 
109 
419 fg. 
420 u. 423 
420 
421 
* 
422 
386 fg. 
387 u. 388 
387 
2 
  
Paragr. 
7—9 
1, 2 u. 8 
10 —15 
16 
17 
10 
18 
19—22 
23 
24 
25 
44
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.